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Die Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) regeln die Bedingungen und Verfahren für den Widerruf eines automatischen Abbuchungsauftrags beim EPA.
10.1 VAA → Widerruf über die Zentrale Gebührenzahlung
Der Widerruf muss über die Zentrale Gebührenzahlung erfolgen und kann nur für das gesamte Verfahren durchgeführt werden.
10.2 VAA → Unwirksamkeit anderer Widerrufsformen
Ein Widerruf in jeder anderen Form ist unwirksam, und die Gebühren werden weiterhin abgebucht.
10.3 VAA → Widerruf durch ausscheidende Beteiligte oder Vertreter
Ein ausscheidender Beteiligter oder Vertreter muss den Widerruf ausdrücklich durchführen.
10.4 VAA → Widerruf von Amts wegen
Das EPA kann von Amts wegen widerrufen, wenn das Konto aufgelöst wird oder das Verfahren unzulässig ist.
VAA → Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren
Regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt (EPA) von laufenden Konten.
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