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8.2 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) beschreibt die Durchführung einer Berichtigungsbuchung, wenn Unrichtigkeiten bei der Abbuchung festgestellt werden.
Stellt das EPA Unrichtigkeiten bei der Ausführung des automatischen Abbuchungsauftrags fest, so führt es eine entsprechende Berichtigungsbuchung mit Wirkung für den ursprünglichen maßgebenden Zahlungstag durch.
VAA, Abschnitt 8 → Änderungsbuchung; Berichtigungsbuchung
Regelt die Durchführung von Änderungs- und Berichtigungsbuchungen bei Änderungen oder Unrichtigkeiten in der Abbuchung.
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