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Die Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) regeln den Prozess der automatischen Abbuchung von Gebühren beim EPA, einschließlich der Reihenfolge und Bedingungen der Abbuchung.
4.1 VAA → Beginn der Abbuchung und Anzeige in der Gebührenzahlung
Abbuchung der Gebührenarten ab dem Tag des Eingangs des Abbuchungsauftrags, sofern ausreichende Deckung vorhanden ist.
4.2 VAA → Grundlage der Abbuchung
Abbuchung erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausführung vorliegenden Unterlagen.
4.3 VAA → Abbuchung in Euro
Abbuchung erfolgt in Euro in Höhe des am maßgebenden Zahlungstag gültigen Betrags.
4.4 VAA → Bearbeitung der Abbuchungsaufträge
Bearbeitung der automatischen Abbuchungsaufträge am Ende des maßgebenden Zahlungstags.
4.5 VAA → Reihenfolge der Abbuchung bei mehreren Anmeldungen
Reihenfolge der Abbuchung bei mehreren Anmeldungen vom selben Konto.
VAA → Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren
Regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt (EPA) von laufenden Konten.
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