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Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt [→ Schutzbereich] wird.
Artikel 84 S. 2 EPÜ → Klarheit der Patentansprüche
Artikel 89 EPÜ → Schutzbereich
Regel 43 (1) EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Regel 43 (2) EPÜ → Mehrere unabhängige Ansprüche in der gleichen Kategorie
Regeln 43 (3), (4) EPÜ → Abhängige Patentansprüche
Regel 43 (5) EPÜ → Anzahl der Patentansprüche
Regel 43 (6) EPÜ → Bezugnahme auf die Beschreibung
Regel 43 (7) EPÜ → Bezugszeichen
Regel 45 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche
Regel 62a (1) → Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen
Patentschutz, Unabhängige Patentansprüche, Anspruchskategorien, Anspruchsmerkmale
Artikel 75-86 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Teil 3 EPÜ → Europäische Patentanmeldung
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 84 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Patentansprüche den Gegenstand angeben müssen, für den Schutz begehrt wird, und dass sie deutlich und knapp gefasst sein und von der Beschreibung gestützt werden müssen.
Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird. Sie müssen deutlich und knapp gefasst sein und von der Beschreibung gestützt werden.
EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.
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