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ep:patentansprueche

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Patentansprüche

Artikel 84 S. 1 EPÜ 2000

Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt [→ Schutzbereich] wird.

Artikel 84 S. 2 EPÜ → Klarheit der Patentansprüche

Artikel 89 EPÜ → Schutzbereich

Regel 43 (1) EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Regel 43 (2) EPÜ → Mehrere unabhängige Ansprüche in der gleichen Kategorie
Regeln 43 (3), (4) EPÜ → Abhängige Patentansprüche
Regel 43 (5) EPÜ → Anzahl der Patentansprüche
Regel 43 (6) EPÜ → Bezugnahme auf die Beschreibung
Regel 43 (7) EPÜ → Bezugszeichen
Regel 45 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche
Regel 62a (1) → Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen

Patentschutz, Unabhängige Patentansprüche, Anspruchskategorien, Anspruchsmerkmale

Artikel 75-86 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

Anspruchsmerkmale

siehe auch

Patentansprüche

Artikel 84 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Patentansprüche den Gegenstand angeben müssen, für den Schutz begehrt wird, und dass sie deutlich und knapp gefasst sein und von der Beschreibung gestützt werden müssen.

Artikel 84 EPÜ

Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird. Sie müssen deutlich und knapp gefasst sein und von der Beschreibung gestützt werden.

siehe auch

EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.

ep/patentansprueche.1729097772.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/10/16 16:56 von areichelt