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Artikel 69 [→ Schutzbereich des europäischen Patents] des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt den Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung [→ Patentschutz].
Dem Patentrecht unterliegt der Grundsatz, dass von Erfindungen im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens, auf welche ein Patent zu erteilen ist, ein Beitrag zum Stand der Technik verlangt wird, d. h. die Bereitstellung einer technischen Lösung für eine dem Stand der Technik entspringende Aufgabe.
Art. 64 EPÜ [→ Rechte aus dem europäischen Patent] regelt die Rechte, die aus dem europäischen Patent erwachsen.
Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung oder ein europäisches Patent, das dem Einheitspatentsystem unterliegt, gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten [Artikel 25 EPGÜ → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung]. Ein Patentinhaber kann Dritten zudem untersagen, Mittel zur Nutzung der Erfindung bereitzustellen, wenn diese für die Nutzung der Erfindung bestimmt sind [Artikel 26 EPGÜ → Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung].
Nachdem dem Anmelder nur der Schutz für seinen tatsächlichen Beitrag zum Stand der Technik, also für seine tatsächlich erfolgte Erfindung, zusteht, ist es nicht nur zumutbar, sondern geboten, den Anspruchsgegenstand auf die tatsächlich in der Streitanmeldung offenbarte Erfindung zu beschränken.1)
Patentschutz nach dem EPÜ ist nicht für den Zweck bestimmt, dem Anmelder ein unerschlossenes Forschungsgebiet, wie im Falle von Durchgriffsansprüchen, zu reservieren, sondern soll dazu dienen, tatsächliche Ergebnisse erfolgreicher Forschungstätigkeit als Belohnung dafür zu schützen, dass konkrete technische Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.2)
Art. 64 EPÜ → Rechte aus dem europäischen Patent
Regelt die Rechte, die aus dem europäischen Patent erwachsen.
Art. 69 EPÜ → Schutzbereich
Definiert den Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.
Artikel 25 → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.
Artikel 26 → Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung
Ein Patentinhaber kann Dritten untersagen, Mittel zur Nutzung der Erfindung bereitzustellen, wenn diese für die Nutzung der Erfindung bestimmt sind.
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