Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

ep:gebuehrenpflichtige_patentansprueche

finanzcheck24.de

Gebührenpflichtige Patentansprüche

Regel 162 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Gebührenpflicht für Patentansprüche.

Regel 162 (1) EPÜ → Anspruchsgebühren
Enthalten die Anmeldungsunterlagen mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch Anspruchsgebühren zu entrichten.

Regel 162 (2) EPÜ → Nachträgliche Entrichtung von Anspruchsgebühren
Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb der Frist nach Regel 161 Absatz 1 bzw. Absatz 2 entrichtet werden.

Regel 162 (3) EPÜ → Rückerstattung von Anspruchsgebühren
Anspruchsgebühren, die innerhalb der Frist nach Absatz 1 entrichtet werden und die nach Absatz 2 Satz 2 fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstattet.

Regel 162 (4) EPÜ → Verzicht auf Patentansprüche
Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/gebuehrenpflichtige_patentansprueche.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/11 14:13 von areichelt