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Regel 162 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Gebührenpflicht für Patentansprüche.
Regel 162 (1) EPÜ → Anspruchsgebühren
Enthalten die Anmeldungsunterlagen mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch Anspruchsgebühren zu entrichten.
Regel 162 (2) EPÜ → Nachträgliche Entrichtung von Anspruchsgebühren
Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb der Frist nach Regel 161 Absatz 1 bzw. Absatz 2 entrichtet werden.
Regel 162 (3) EPÜ → Rückerstattung von Anspruchsgebühren
Anspruchsgebühren, die innerhalb der Frist nach Absatz 1 entrichtet werden und die nach Absatz 2 Satz 2 fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstattet.
Regel 162 (4) EPÜ → Verzicht auf Patentansprüche
Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
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