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Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung Regel 43 Absatz 2 [→ Mehrere unabhängige Ansprüche in der gleichen Kategorie] nicht entsprechen, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, auf deren Grundlage die Recherche durchzuführen ist.
Regel 43 (2) EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Regel 63 EPÜ → Unvollständige Recherche
Durch die neue Regel 62a EPÜ wird der Anmelder verpflichtet, die Zahl der unabhängigen Ansprüche schon im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung zu begrenzen, wodurch der potenzielle Schutzumfang einer Anmeldung in diesem frühen Stadium klarer umrissen ist. Da Regel 43 (2) EPÜ bislang im Recherchenstadium nicht durchsetzbar war, konnten diese Abgrenzungen bis zur Sachprüfung oder gar bis zur Erteilungsphase hinausgeschoben werden. Der Recherchenprüfer, der in einer oder mehreren Kategorien auf mehrere unabhängige Ansprüche stieß, war verpflichtet, einen Recherchenbericht zu einer Anmeldung zu erstellen, die in dieser Form nicht zur Erteilung führen konnte, wenn nicht im Einzelfall die in Regel 43 (2) EPÜ genannten Ausnahmen griffen. Die neue Regel 62a hilft dieser Situation ab und verbessert dadurch die Effizienz des Erteilungsverfahrens.1)
Antwortet der Anmelder rechtzeitig auf die Aufforderung nach Regel 62a (1) EPÜ, wird die Recherche auf den entscheidenden Punkt der Erfindung konzentriert.2)
Teilt der Anmelder diese Angabe nicht rechtzeitig mit, so wird die Recherche auf der Grundlage des ersten Patentanspruchs in jeder Kategorie durchgeführt.
Da der Recherchenbericht zur Verfügung stehen sollte, wenn die Anmeldung veröffentlicht wird, beträgt die Antwortfrist nach Regel 62a EPÜ zwei Monate ohne die Möglichkeit der Weiterbehandlung. Jedoch kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.3)
Geht nicht rechtzeitig eine Antwort ein, so wird der Recherchenbericht auf der Grundlage des Gegenstands des ersten unabhängigen Anspruchs in jeder Kategorie erstellt. Der Anmelder kann jedoch dem Einwand nach Regel 62a EPÜ entweder in seiner Erwiderung an die Recherchenabteilung oder vor der Prüfungsabteilung widersprechen. Kann der Recherchenprüfer überzeugt werden oder stellt die Prüfungsabteilung fest, dass der Einwand nicht gerechtfertigt war, so wird die Recherche – gegebenenfalls erneut – ohne Einschränkung durchgeführt.4)
Die Prüfungsabteilung fordert den Anmelder auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
Das Zusammenspiel von Regel 62a (2) und Regel 137 (5) Satz 2 EPÜ bewirkt, dass kein Patent mit Ansprüchen für nicht recherchierte Gegenstände erteilt wird. Während sich Regel 137 (5) Satz 2 EPÜ auf während des Erteilungsverfahrens vorgenommene Änderungen bezieht, die durch die Hände der Prüfungsabteilung gehen, verhindert Regel 62a (2) EPÜ, dass ursprünglich eingereichte Ansprüche, die auf nicht recherchierte Gegenstände gerichtet sind, in der Anmeldung verbleiben.5)
Folgt der Anmelder der Aufforderung nach Regel 62a (2) EPÜ nicht, so erfüllt die Anmeldung nicht alle Erfordernisse des EPÜ und kann nach Artikel 97 (2) EPÜ zurückgewiesen werden.6)
Die neue Regel 62a, die durch Artikel 1 Nummer 2 dieses Beschlusses geänderte Regel 63, die neue Regel 70a und die durch Artikel 1 Nummer 7 dieses Beschlusses geänderte Regel 137 gelten für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird.7))
Regel 41-50 → Anmeldebestimmungen
Teil 3 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regel 62a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, wenn die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung dieser Regel nicht entsprechen.
Regel 62a (1) EPÜ → Aufforderung zur Angabe der Patentansprüche
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, wenn die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung dieser Regel nicht entsprechen.
Regel 62a (2) EPÜ → Beschränkung der Patentansprüche
Erklärt, dass die Prüfungsabteilung den Anmelder auffordert, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
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