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ep:form_und_inhalt_der_patentansprueche

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Form und Inhalt der Patentansprüche

Regel 43 (1) AO EPÜ

Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben. Wo es zweckdienlich ist, haben die Patentansprüche zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Gegenstands der Erfindung und die technischen Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören;

b) einen kennzeichnenden Teil, der mit den Worten „dadurch gekennzeichnet“ oder „gekennzeichnet durch“ beginnt und die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Buchstabe a angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird.

Regel 41-50 → Anmeldebestimmungen

siehe auch

Form und Inhalt der Patentansprüche

Regel 43 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.

Regel 43 (1) EPÜ → Angabe der technischen Merkmale
Beschreibt, dass der Gegenstand des Schutzbegehrens in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben ist.

Regel 43 (2) EPÜ → Mehrere unabhängige Patentansprüche
Erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung mehr als einen unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie enthalten darf, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Regel 43 (3) EPÜ → Besondere Ausführungsarten
Beschreibt, dass zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden können, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen.

Regel 43 (4) EPÜ → Abhängige Patentansprüche
Erklärt, dass jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch enthalten muss.

Regel 43 (5) EPÜ → Anzahl der Patentansprüche
Beschreibt, dass sich die Anzahl der Patentansprüche mit Rücksicht auf die Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten hat.

Regel 43 (6) EPÜ → Vermeidung von Bezugnahmen auf Beschreibung oder Zeichnungen
Erklärt, dass die Patentansprüche bei der Angabe der technischen Merkmale der Erfindung nicht auf die Beschreibung oder die Zeichnungen Bezug nehmen dürfen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich.

Regel 43 (7) EPÜ → Bezugszeichen in den Patentansprüchen
Beschreibt, dass die in den Patentansprüchen angegebenen technischen Merkmale mit denselben, in Klammern gesetzten Bezugszeichen versehen werden sollen, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/form_und_inhalt_der_patentansprueche.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1