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Unbeschadet des Artikels 82 [→ Einheitlichkeit der Erfindung] darf eine europäische Patentanmeldung nur dann mehr als einen unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung) enthalten, wenn sich der Gegenstand der Anmeldung auf einen der folgenden Sachverhalte bezieht:
a) mehrere miteinander in Beziehung stehende Erzeugnisse,
b) verschiedene Verwendungen eines Erzeugnisses oder einer Vorrichtung,
c) Alternativlösungen für eine bestimmte Aufgabe, sofern es unzweckmäßig ist, diese Alternativen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben.
Mit Regel 43 (2) EPÜ (= Regel 29 (2) EPÜ 1973) werden zwei Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ, nämlich das Gebot der Klarheit und der Knappheit der Ansprüche, umgesetzt. Diese Erfordernisse sind auch für die Öffentlichkeit von großer Bedeutung, da sie für Rechtssicherheit über den Schutzumfang sorgen.1)
Regel 29 (2) EPÜ (Regel 43 (2) EPÜ 2000) ist im Einspruchsverfahren nicht anwendbar, um die Änderung eines erteilten Patents zu verbieten, wenn von den geänderten Ansprüchen nicht sinnvollerweise gefordert werden kann, dass sie dieser Regel genügen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn Regel 29 (2) EPÜ den Patentinhaber anderenfalls zwingen würde, einen potenziell zulässigen Gegenstand aufzugeben, der in den Ansprüchen in der erteilten Fassung bereits enthalten war.2)
Es sind keine Umstände vorgesehen, unter denen Regel 29 (2) EPÜ im Einspruchsverfahren in irgendeiner Weise anwendbar wäre. Ist eine Änderung der Ansprüche angesichts der Einspruchsgründe für notwendig und zweckmäßig befunden worden, so wäre es unsinnig, das zusätzliche Erfordernis aufzustellen, dass die Änderung der bloßen Ordnungsvorschrift der Regel 29 (2) EPÜ genügen muss.3)
Regel 41-50 → Anmeldebestimmungen
Teil 3 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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