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Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten wird eine von der ersten Instanz anberaumte mündliche Verhandlung nur dann abgesagt und neu anberaumt, wenn der Beteiligte schwerwiegende Gründe vorbringen kann, die die Festlegung eines neuen Termins rechtfertigen. Der Antrag, einen anderen Termin anzuberaumen, ist so bald wie möglich nach dvem Eintreten dieser Gründe zu stellen; ihm ist eine hinreichend substanziierte Begründung beizufügen.
Schwerwiegende Gründe, aus denen die Verlegung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden kann, sind z. B.:
Im Einspruchsverfahren, vor allem bei mehr als einem insprechenden, kann ein strengerer Ansatz verfolgt werden, damit Termine nicht mehrfach verschoben werden.
Nicht akzeptabel sind in der Regel beispielsweise folgende Gründe:
When deciding whether or not to postpone an oral proceedings the opposition division may have to take into account a number of factors. These factors may include the closeness of the filing of the request to the oral proceedings, the complexity of the case, the availability of an alternative representative capable of preparing the case in the remaining time available and the effects of a postponement on any other party. The opposition division will have to weigh up these factors when exercising its discretion in coming to a decision.1)
Da Montag und Freitag normale Arbeitstage sind, werden mündliche Verhandlungen im Hinblick auf eine effiziente Nutzung der verfügbaren Sitzungssäle auch für diese Tage angesetzt. Dass der Vertreter und/oder die Verfahrensbeteiligten am Wochenende reisen müssen, ist kein ausreichender Grund für eine Terminverlegung der mündlichen Verhandlung. Falls die Umstände dies erlauben, wird sich die erste Instanz jedoch um Flexibilität bemühen, wenn ein Verfahrensbeteiligter eine Verschiebung der Anfangszeit beantragt, um am selben Tag anreisen zu können.
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