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ep:wiederaufnahme_des_schriftlichen_verfahrens

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Wiederaufnahme des schriftlichen Verfahrens

Wenn die Prüfungsabteilung die mündliche Verhandlung absagt, kann sie das schriftliche Verfahren wiederaufnehmen, indem sie eine Entscheidung über die Anmeldung erlässt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Anmelder über alle Gründe informiert wurde, die der Erteilung des Patents entgegenstehen, und sich dazu äußern konnte.1)

Der Erlass der schriftlichen Entscheidung über die Anmeldung unterliegt in solchen Fällen in der Regel keiner Frist, d. h. sie kann vor dem nach Regel 116 (1) EPÜ bestimmten Zeitpunkt ergehen, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Diese Regelung soll im Wesentlichen dem Entscheidungsorgan und den Beteiligten ausreichend Zeit für eine sorgfältige Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einräumen und damit sicherstellen, dass das Verfahren in der mündlichen Verhandlung abgeschlossen werden kann (s. ABl. EPA 1995, 418 und 419; T 765/06).2)

siehe auch

1) , 2)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. November 2020 über das Nichterscheinen in mündlichen Verhandlungen im Prüfungsverfahren]
ep/wiederaufnahme_des_schriftlichen_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1