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Ein Anmelder kann sich dafür entscheiden, die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung zu den von der Prüfungsabteilung erhobenen Einwänden Stellung zu nehmen, nicht zu nutzen und der mündlichen Verhandlung fernzubleiben. In diesem Fall ist er verpflichtet, das EPA umgehend davon zu unterrichten. Dies gilt unabhängig davon, ob die mündliche Verhandlung auf Antrag des Anmelders oder auf Veranlassung der Prüfungsabteilung anberaumt wurde und ob sie als Videokonferenz oder ausnahmsweise in den Räumlichkeiten des EPA durchgeführt wird.1)
Ein Anmelder, der sich dafür entscheidet, der mündlichen Verhandlung fernzubleiben, sollte seinen Antrag auf mündliche Verhandlung mithilfe einer entsprechenden eindeutigen Erklärung zurücknehmen. Diese Erklärung dient der Rechtssicherheit und der Effizienz, weil damit unnötige Zwischenaktionen des EPA zur Klärung der Situation vermieden werden.2)
Eine Ankündigung, der mündlichen Verhandlung fernzubleiben, oder eine Erklärung, dass der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein wird, gilt in der Regel als Rücknahme eines Antrags auf mündliche Verhandlung (s. auch die Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt (nachfolgend „Richtlinien“) E-III, 7.2.2).3)
Ein Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage gilt ebenfalls als Rücknahme eines Antrags auf mündliche Verhandlung (s. T 2704/16). Durch Beantragung einer Entscheidung in dieser Form äußern Anmelder ihr Interesse an einer sofortigen schriftlichen Entscheidung über die Anmeldung ohne weitere eigene Beteiligung. Die in den Absätzen 3 und 4 des Unterabschnitts C-V, 15.1 der Richtlinien 2019 beschriebene Praxis wird daher nicht fortgeführt.4)
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