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Ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen, so kann die Kammer eine Mitteilung erlassen, in der auf Punkte, die von besonderer Bedeutung zu sein scheinen, oder auf die Tatsache hingewiesen wird, dass bestimmte Fragen offenbar nicht mehr strittig sind; die Mitteilung kann auch andere Bemerkungen enthalten, die es erleichtern, die mündliche Verhandlung auf das Wesentliche zu konzentrieren.
Eine mündliche Verhandlung kann nach dem Ermessen der Kammer nach Eingang eines schriftlichen und begründeten Antrags ausnahmsweise verlegt werden; der Antrag ist so früh wie möglich vor dem anberaumten Termin zu stellen.
While holiday is a possible valid basis for a request, it is not necessarily a sufficient reason for postponement. All circumstances of the case and all the criteria referred to in the Notice have to be taken into account by the Board when exercising its discretion.1)
The effort of postponing the oral proceedings until a date might have been found which would have suited the numerous parties, the members of the extended Board, and the facility management of the European Patent Office, can outweighed the effort of postponing or interrupting one representative's holiday booked to a destination within Europe.2)
A strict standard had to be applied because all parties had to be treated equally and a liberal approach might have given rise to a series of postponements.3)
Die Kammer ist nicht verpflichtet, einen Verfahrensschritt einschließlich ihrer Entscheidung aufzuschieben, nur weil ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend ist; dieser kann dann so behandelt werden, als stütze er sich lediglich auf sein schriftliches Vorbringen.
Der Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung und stellt ihre faire, ordnungsgemäße und effiziente Durchführung sicher.
Ist eine Sache in der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif, so stellt der Vorsitzende die abschließenden Anträge der Beteiligten fest und erklärt die sachliche Debatte für beendet. Nach Beendigung der sachlichen Debatte können die Beteiligten nichts mehr vorbringen, es sei denn, die Kammer beschließt, die Debatte wieder zu eröffnen.
Die Kammer stellt sicher, dass die Sache am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Vor dem Ende der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Entscheidung der Kammer verkünden.
Art. 15 Abs. 9 VOBK 2019 regelt, dass die Entscheidung zeitnah, spätestens aber drei Monate nach der letzten mündlichen Verhandlung erlassen werden soll. Sieht sich die Kammer dazu nicht in der Lage, kann ein späterer Zeitpunkt festgelegt werden, so dass der Beschwerdekammer insoweit ein Ermessensspielraum für die Urteilsabsetzung zukommt. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 und 4 GG liegt auch darin nicht. Zwar haben das Bundesverfassungsgericht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der Gerichtshof der Europäischen Union Mindeststandards für eine angemessene Gesamtverfahrensdauer formuliert; daraus ergeben sich jedoch keine konkreten zeitlichen Anforderungen an die Absetzung von Urteilen.4)
(1) Die Kammer kann beschließen, die mündliche Verhandlung gemäß Artikel 116 EPÜ auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen als Videokonferenz durchzuführen, wenn sie dies für zweckmäßig erachtet.
(2) Wird die mündliche Verhandlung in den Räumlichkeiten des Europäischen Patentamts anberaumt, kann es einem Beteiligten, einem Vertreter oder einer Begleitperson auf Antrag gestattet werden, per Videokonferenz teilzunehmen.
(3) Der Vorsitzende im jeweiligen Beschwerdeverfahren und mit seinem Einverständnis jedes andere Mitglied der Kammer im jeweiligen Beschwerdeverfahren können an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz mitwirken.
Was in Bezug auf die Niederschrift über eine mündliche Verhandlung vor einer Beschwerdekammer zum „wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung“ oder zu den „rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten“ gehört, hängt davon ab, worüber die Kammer zu befinden hat (T 966/99, Nr. 7.2.2 der Entscheidungsgründe).
Daher ist es gängige Praxis der Beschwerdekammern, in der Niederschrift zunächst die formellen schriftlichen Anträge der Beteiligten festzuhalten, zu denen am Ende der Verhandlung eine formelle Entscheidung der Kammer ergehen soll.5); m.V.a. T 459/01, nicht im ABl. EPA veröffentlicht, Nr. 6.3 der Entscheidungsgründe))
Dazu gehören in der Regel Anträge auf Zurückweisung der Beschwerde, Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, Widerruf oder Beschränkung des Patents, andere Verfahrensanträge – z. B. auf Zurückverweisung der Sache – oder Anträge bezüglich der Beschwerdegebühren oder Verfahrenskosten. Auch andere Akten von Anträgen sind möglich.6)
Darüber hinaus kann ein Verfahrensbeteiligter eine spezielle Erklärung abgeben, der Einfluss auf die Definition des Erfindungsgegenstands hat, so z. B. eine Verzichtserklärung. Wenn eine solche Erklärung für die zu treffende Entscheidung relevant ist, sollte sie in die Niederschrift aufgenommen werden.7)
Da die Argumente zur Patentierbarkeit hingegen aus den in der schriftlichen Entscheidung wiedergegebenen Tatsachen und Sachvorträgen hervorgehen dürften, brauchen sie in der Niederschrift nicht aufgeführt zu werden. Diese Sachverhalte sind zwar für die Entscheidung relevant, müssen aber in der Niederschrift nicht wiederholt werden.8)
Zudem ist es nicht Zweck der Niederschrift, in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärungen oder Einlassungen wiederzugeben, die einem Beteiligten für ein etwaiges späteres Verfahren vor einem nationalen Gericht von Nutzen erscheinen, so z. B. für eine Verletzungsklage, bei der der Schutzbereich des Streitpatents zu klären ist. Derartige Erklärungen sind nicht im Sinne der Regel 76 (1) EPÜ „wesentlich“ für die Entscheidung, die die Kammer zu treffen hat, und diese Fragen fallen in die ausschließliche Zuständigkeit nationaler Gerichte.9)
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