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Regel 116 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.
Regel 116 (1) EPÜ → Erörterungsbedürftige Fragen und Schriftsätze
Das Europäische Patentamt weist auf die erörterungsbedürftigen Fragen hin und bestimmt einen Zeitpunkt für die Einreichung von Schriftsätzen.
Regel 116 (2) EPÜ → Einreichung der Unterlagen
Der Anmelder oder Patentinhaber kann aufgefordert werden, Unterlagen einzureichen, die den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.
Im einseitigen Verfahren räumt die Regel 71a EPÜ [nun Regel 116 EPÜ] der Prüfungsabteilung das Ermessen ein, bis zum Ergehen eines Beschlusses nach Artikel 97 EPÜ geänderte Ansprüche zuzulassen oder zurückzuweisen. Bei der Ausübung dieses Ermessens muß sie allen im jeweiligen Fall rechtserheblichen Faktoren Rechnung tragen und abwägen zwischen dem Interesse des Anmelders an der Erlangung eines angemessenen Patentschutzes für seine beanspruchte Erfindung und dem Interesse des EPA, das Prüfungsverfahren durch Erlaß eines Beschlusses zu einem zügigen Abschluß zu bringen. Macht sie von ihrem Ermessen Gebrauch und läßt die geänderten Ansprüche nicht zu, so muß sie dies begründen. Die Feststellung, daß die Ansprüche nach Regel 71a EPÜ verspätet eingereicht wurden, stellt keine ausreichende Begründung im Sinne der Regel 68 (2) EPÜ dar.1)
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel III → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Dieses Kapitel regelt die Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Vorbereitung der Verhandlung, die Entscheidung über die Beweisaufnahme und die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen.
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