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ep:oeffentlichkeit_der_muendlichen_verhandlung

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Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

Artikel 116 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die mündliche Verhandlung vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer sowie vor der Einspruchsabteilung öffentlich ist, sofern keine schwerwiegenden Nachteile für einen Verfahrensbeteiligten entstehen.

Artikel 116 (4) EPÜ

Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung sowie vor der Einspruchsabteilung öffentlich, sofern das angerufene Organ nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für einen Verfahrensbeteiligten die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.

Zur Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Europäischen Patentamt ist keine Anmeldung notwendig (Art. 116 (4) EPÜ). In manchen Fällen kann das begrenzte Platzangebot allerdings dazu führen, dass der Verhandlung nur beiwohnen kann, wer früh genug erscheint.1)

Mitglieder der Öffentlichkeit, die bei einer mündlichen Verhandlung vor dem EPA dabei sein möchten, müssen sich beim Betreten der Räumlichkeiten mit einem Pass oder einem anderen amtlichen Dokument ausweisen. Zugelassene Vertreter können zu diesem Zweck beim EPA einen Lichtbildausweis bestellen (s. ABl. EPA 2000, 545).

Weitere Informationen über mündliche Verhandlungen finden Sie in den „Richtlinien für die Prüfung im EPA“, Teil E, Kapitel III.

Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

siehe auch

Artikel 116 EPÜ → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.

ep/oeffentlichkeit_der_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/25 20:47 von mfreund