Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten [→ Kostenerstattung], soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
§ 91 (1) S. 2 ZPO → Umfang der Kostenpflicht
§ 91 (2) S. 1 ZPO → Kosten der Vertretung durch einen Anwalt
§ 91 (2) S. 2 ZPO → Kosten mehrerer Rechtsanwälte
§ 91 (2) S. 3 ZPO → Rechtsanwalt in eigener Sache
§ 91 (3) ZPO → Kosten des Güteverfahrens
§ 91 (4) ZPO → Zahlungen der obsiegenden Partei an die unterlegene Partei
→ Kostengrundentscheidung
→ Kostenfestsetzungsverfahren
→ Kostenerstattung
→ Gerichtskosten
→ Außergerichtliche Kosten
→ Allgemeiner Prozessaufwand
→ Prozesskostenrisiko / Prozesskostenrechner
→ Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
→ Kostenwiderspruch im Verfügungsverfahren
→ Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren
→ Notwendige Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst die Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.1)
Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in dieser Lage als sachdienlich ansehen musste. Notwendig sind dann alle Kosten, durch die zweckentsprechende Maßnahmen entstanden sind.2)
Als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Kosten für solche Handlungen angesehen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. Maßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte, wobei jedoch auch der Grundsatz sparsamer Prozessführung gilt.3)
Danach hat jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt.4)
Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen sind daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die aus dem Prozessrechtsverhältnis ausfließende Pflicht, die Prozesskosten niedrig zu halten, beruht letztlich auf Treu und Glauben.5)
Erstattet werden zudem regelmäßig nur die tatsächlich entstandenen Kosten.6)
Die Erstattung fiktiver Kosten kommt nur in einem Fall in Betracht, in dem sie durch tatsächlich entstandene, aber insgesamt nicht erstattungsfähige Kosten eingespart wurden.7)
Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören neben den durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.8)
Kosten des Rechtsstreits können danach etwa Kosten für Detektivermittlungen und Testkäufe9) oder die in einem vorgeschalteten Güteverfahren aufgewandten Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung sein10).11)
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG dient der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen den Urheberrechtsverletzer, so dass die damit verbundenen Rechtsanwaltskosten Kosten des anschließend geführten Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind.12)
Die Kosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens dem Unterlegenen bzw. den Beteiligten entsprechend dem Anteil des Unterliegens aufgebürdet (§ 91 ZPO). Das Gericht entscheidet über die Kostenfrage in der Kostengrundentscheidung.
Als Kosten des Verfahrens gelten die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten, z.B. die Gebühren und Auslagen des Rechts- bzw Patentanwalts.
Über die Verteilung der Kosten des Verfahrens wird in der Kostengrundentscheidung entschieden, die zusammen mit der Endentscheidung getroffen wird. Über Umfang und Höhe der Erstattungsfähigen Kosten wird in einem eigenen Kostenfestsetzungsverfahren entschieden.
Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei oder im Falle der Antrags- oder Klagerücknahme der Antragsteller oder Kläger (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren.13)
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Beklagte aufgrund eines Anerkenntnisses in der Hauptsache unterliegt.14)
Notwendig i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die Kosten nur für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen.15)
Als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Kosten für solche Handlungen angesehen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. Maßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte, wobei jedoch auch der Grundsatz sparsamer Prozessführung gilt.16)
Danach hat jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt.17) Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen sind daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die aus dem Prozessrechtsverhältnis ausfließende Pflicht, die Prozesskosten niedrig zu halten, beruht letztlich auf Treu und Glauben.18)
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Kostenfestsetzungsverfahren, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten ist, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist und es nicht sinnvoll erscheint, dieses Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit zu belasten.19)
Bei Prüfung der Notwendigkeit kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen.20)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung einer prozessualen Regelung entgegengerichtet sein, wenn er auf zusätzlichen Umständen beruht, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten.21)
Die Kosten anwaltlicher Vertretung, die ein Urheberrechtsinhaber im Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG zur Erlangung der Auskunft über IP-Adressen aufwendet, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO im nachfolgend gegen eine Person geführten Rechtsstreit, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, soweit die Kosten anteilig auf diese Person entfallen. Dies gilt auch dann, wenn das urheberrechtsberechtigte Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt und dem Auskunftsverfahren vorgelagerte Ermittlungen selbst ausgeführt hat.22)
Erstattungsfähig ist danach auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG, die dadurch entstanden ist, dass ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung inhaltlich geprüft, mit seinem Mandanten erörtert und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abgestimmt hat und sich - im Hinblick auf den Grundsatz der sparsamen Prozessführung - kein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt für den Streithelfer bestellt hat.23)
Handelt es sich um eine Patentstreitsache, ist darüber hinaus gemäß § 143 Abs. 3 PatG eine weite re Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG erstattungsfähig, die dem Streithelfer des Beschwerdeführers durch die Mitwirkung eines Patentanwalts an der inhaltlichen Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, der Erörterung mit dem Streithelfer und der Abstimmung mit den Anwälten des Beschwerdegegners entstanden ist.24)
→ Kosten des Verfahrens
→ Kostenerstattung
→ Gebühren (Öffentliches Recht)
§ 91a ZPO → Kosten bei Erledigung der Hauptsache
§ 93 ZPO → Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
§ 100 ZPO → Kosten bei Streitgenossen
§ 101 ZPO → Kosten der Nebenintervention
→ Kosten des Verfügungsverfahrens