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§ 3 GKG → Höhe der Gerichtskosten
§ 3 (1) GKG → Streitwert
§ 3 (2) GKG → Kostenverzeichnis
§ 34 GKG → Wertgebühren
→ Höhe der Gerichtskosten
→ Gerichtsgebühren
→ Gerichtsauslagen
→ Gebühren (Öffentliches Recht)
→ Streitwert
→ Gegenstandswert
Die Gerichtskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Gerichtsauslagen.
Die Kosten eines Zivilprozesses können mit einem Kostenrechner (z.B. http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/Kostenrechner.html) abgeschätzt werden.
Gerichtskosten werden gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 2 Abs. 1 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) von den Gerichtskassen vollstreckt, soweit die Landesregierungen keine anderen Behörden bestimmen.1)
Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragen die Gerichtskassen nach § 7 Satz 1 JBeitrG bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; dieser Antrag ersetzt nach § 7 Satz 2 JBeitrG den vollstreckbaren Schuldtitel. Gleiches gilt für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft.2)
→ Prozesskosten
→ Gebühren (Öffentliches Recht)
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