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Allgemeiner Prozessaufwand ist der eigenen Pflichtensphäre der Partei zuzuordnen und wird außerhalb der Grenzen des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO [→ Kostenpflicht] grundsätzlich nicht erstattet.1)
Allgemeiner Prozessaufwand kann ausnahmsweise dann erstattungsfähig sein, wenn der Partei die Eigenleistung im konkreten Fall nicht zuzumuten ist, etwa weil der Aufwand das gewöhnliche Maß weit übersteigt oder weil ihr oder ihren Mitarbeitern die zur sachgerechten Prozessführung erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen.2)
Wenn ausnahmsweise eine Erstattung allgemeinen Prozessaufwands wie bei Kosten i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Lasten des Gegners in Betracht kommt, so müssen auch die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze über die Notwendigkeit von Kosten entsprechend herangezogen werden, insbesondere das Kostenschonungsgebot als Ausprägung des das gesamte Zivilrecht und Zivilprozessrecht beherrschenden Prinzips von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB.3)
Die Kosten sind danach so niedrig zu halten, wie sie sich bei die individuellen Belange der Partei voll wahrender, dennoch möglichst wirtschaftlicher Interessenwahrnehmung ergeben.4)
Danach hat die unterliegende Partei nicht alle Kosten des Rechtsstreits sondern nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten, die also von einer verständigen und kostenbewussten Partei als sachdienlich angesehen werden durften. Überzogene Aufwendungen werden nicht erstattet.5)
Zum allgemeinen Prozessaufwand zählen nach ständiger Rechtsprechung und h. M. neben Literatur- und Rechtsprechungsrecherchen auch das Sammeln und Auswerten von Tatsachen- und Beweismaterial.6)
Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Partei der Arbeit selbst unterzogen hat oder sich ihrer Organe, eines Angestellten oder anderer Hilfskräfte bedient7). Die vom Kläger und einem Angestellten des von ihm als Geschäftsführer geleiteten Betriebs eigenhändig vorgenommene Recherche nach einschlägigem Stand der Technik stellt demnach allgemeinen Prozessaufwand dar, der grundsätzlich nicht zu erstatten ist.8)
Soweit der Kläger die ergänzende Recherche selbst vorgenommen hat, handelt es sich bei diesem Aufwand um keine ihm „erwachsenen Kosten“ i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 1 PatG sondern um eigene persönliche Mühewaltung bei der Prozessführung. Diese ist als allgemeiner Prozessaufwand der eigenen Pflichtensphäre der Partei zuzuordnen und wird außerhalb der Grenzen des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO grundsätzlich nicht erstattet.9)
Einer Partei ist auch ein erheblicher Zeitaufwand für allgemeinen Prozessaufwand zuzumuten.10)
§ 91 ZPO → Kostenpflicht
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