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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:kostenerstattung

finanzcheck24.de

Kostenerstattung

§ 91 ZPO → Kostenpflicht

Kostengrundentscheidung
Kostenfestsetzungsverfahren

Gerichtskosten
Außergerichtliche Kosten

Nach § 91 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Zu den zu erstattenden Kosten zählen Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten, wie die Kosten der Vertretung durch einen Anwalt, die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts, Reisekosten und dergleichen. [→ Außergerichtliche Kosten]

siehe auch

Kostenerstattung

§ 123 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die Verpflichtung hat, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 123 ZPO

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 → Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Regelt die Bedingungen und Auswirkungen der Prozesskostenhilfe und des Prozesskostenvorschusses, einschließlich der Voraussetzungen für deren Bewilligung und der damit verbundenen Rechte und Pflichten der Parteien.

verfahrensrecht/kostenerstattung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:52 von 127.0.0.1