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§ 91 (2) ZPO → Kosten der Vertretung durch einen Anwalt
§ 143 (3) PatG → Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts
→ Reisekosten
→ Übersetzungskosten
→ Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten
→ Kosten eines Privatgutachters
→ Abmahnkosten
→ Erstattung der Kosten für die richterliche Anordnung der Auskunftserteilung (Urheberrecht)
Werden die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten auferlegt, so sind grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten, d.h. die Kosten, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, erstattungsfähig (z.B. § 63 I MarkenG).
Eine Recherche ist grundsätzlich eine unverzichtbare Maßnahme zur Vorbereitung eines Gebrauchsmusterlöschungsantrags, so dass Recherchekosten im Rahmen eines Kostenfestsetzungsantrags erstattungsfähig sind, wenn die geltend gemachte Summe (hier: 936 Euro) reine Recherchekosten betrifft und keine anwaltlichen Leistungen, die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten sind.1)
Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die - wie etwa Kosten für Detektivermittlungen oder Testkäufe - der Vorbereitung eines kon-kret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der Pro-zesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kosten-festsetzungsverfahren geltend gemacht werden.2)
Die Kosten einer Abmahnung gehören nicht zu den einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Kosten.3)
§ 91 ZPO → Kostenpflicht
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