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verfahrensrecht:zahlungen_der_obsiegenden_partei_an_die_unterlegene_partei

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Zahlungen der obsiegenden Partei an die unterlegene Partei

§ 91 (4) ZPO

Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

siehe auch

verfahrensrecht/zahlungen_der_obsiegenden_partei_an_die_unterlegene_partei.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1