Widerklage auf Nichtigerklärung

Artikel 33 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Möglichkeiten der Kammern bei einer Widerklage auf Nichtigerklärung im Fall einer Verletzungsklage.

Artikel 33 (3) EPGÜ

Im Fall einer Verletzungsklage im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a kann eine Widerklage auf Nichtigerklärung im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe e erhoben werden. Die betreffende Lokal- oder Regionalkammer kann nach Anhörung der Parteien nach eigenem Ermessen beschließen,

a) sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung zu verhandeln und den Präsidenten des Gerichts erster Instanz zu ersuchen, ihr aus dem Richterpool gemäß Artikel 18 Absatz 3 einen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen, der über entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik verfügt,

b) die Widerklage auf Nichtigerklärung zur Entscheidung an die Zentralkammer zu verweisen und das Verletzungsverfahren auszusetzen oder fortzuführen oder

c) den Fall mit Zustimmung der Parteien zur Entscheidung an die Zentralkammer zu verweisen.

Gemäß Artikel 33 (3b) UPCA kann nach einer entsprechenden Entscheidung eine Verweisung der Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer und eine Fortsetzung der Klage auf Verletzung erfolgen. Sobald die Zentralkammer ihre Entscheidung getroffen und das Patent in geänderter Form aufrechterhalten hat, kann eine Aussetzung der Verletzungsklage ausschließlich auf R. 295(c)(i) oder (m) EPGVO [→ Aussetzung des Verfahrens] gestützt werden.1)

Generell erscheint eine frühzeitige Entscheidung nach Art. 33(3) EPGÜ unter den aktuellen Bedingungen des noch im Aufbau befindlichen Gerichts gerechtfertigt. Da einige Mitglieder des Spruchkörpers derzeit nur in Teilzeit oder fallweise beschäftigt sind, erscheint es aus Gründen der Verfahrenseffizienz angemessen, die Zuweisung des technisch qualifizierten Richters (TQJ) frühzeitig zu erreichen. Dann kann er/sie so früh wie möglich in das Fallmanagement eingebunden werden. Andernfalls bestünde ein erhebliches Verzögerungsrisiko, wenn der TQJ nicht vor dem Zwischenverfahren ernannt würde und daher nicht frühzeitig in den Zeitplan einbezogen werden könnte.2)

Regel 12.2 EPGVO Die Klageerwiderung kann eine Widerklage auf Nichtigerklärung umfassen [Regel 25.1].

Regel 25 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Beklagten, in der Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents zu erheben und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.

Regel 25.1 EPGVO → Erhebung der Widerklage auf Nichtigerklärung
Erlaubt dem Beklagten, die Behauptung aufzustellen, dass das angeblich verletzte Patent ungültig ist, und legt die erforderlichen Angaben und Dokumente fest, die in der Widerklage enthalten sein müssen.

Regel 25.2 EPGVO → Benachrichtigung des Patentinhabers
Regelt die Benachrichtigung des Patentinhabers, wenn dieser nicht der Kläger im Verletzungsverfahren ist, und beschreibt die erforderlichen Schritte und Informationen.

siehe auch

Artikel 33 EPGÜ → Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.

EPGVO, Abschnitt 1 → Verletzungsklage
Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.

1)
Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitspatentgerichts, Lokale Kammer München, UPC_CFI_15/2023, verkündet am 15. November 2024
2)
Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung UPC_CFI_499/2023, Verfahrensanordnung vom 21. November 2024