Spruchkörper

Die Spruchkörper des Einheitlichen Patentgerichts bestehen aus Richtern, die zur Verhandlung und Entscheidung von Patentstreitigkeiten eingesetzt werden.

Gemäß Artikel 6 [→ Gericht] des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) umfasst das Gericht einen Teil, das Gericht erster Instanz, welches laut Artikel 7 EPGÜ [→ Gericht erster Instanz] aus einer Zentralkammer sowie Lokalkammern und Regionalkammern besteht.

Jeder Spruchkörper ist gemäß Artikel 8 [→ Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz] desselben Übereinkommens multinational zusammengesetzt; in der Regel bestehen die Spruchkörper aus drei Richtern. Die Zusammensetzung kann variieren:

Lokalkammern in Vertragsmitgliedstaaten mit weniger als fünfzig Patentverfahren pro Jahr gemäß Artikel 8 Absatz 2 EPGÜ [→ Zusammensetzung der Spruchkörper in Lokalkammern mit weniger als 50 Verfahren] haben einen nationalen rechtlich qualifizierten Richter und zwei international erfahrene Richter aus anderen Vertragsstaaten. Bei Lokalkammern mit einem höheren Volumen von fünfzig oder mehr Verfahren pro Jahr, beschrieben in Artikel 8 Absatz 3 EPGÜ [→ Zusammensetzung der Spruchkörper in Lokalkammern mit mindestens 50 Verfahren], gehören zwei nationale Richter und ein internationaler Richter zum Spruchkörper.

Regionalkammern werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 EPGÜ [→ Zusammensetzung der Spruchkörper in Regionalkammern] aus zwei regionalen und einem internationalen Richter gebildet.

Die Zentralkammer hat ihren Sitz in Paris, mit Abteilungen in London und München, wie in Artikel 7 Absatz 2 EPGÜ [→ Sitz und Abteilungen der Zentralkammer] erklärt, und ihre Spruchkörper bestehen, gemäß Artikel 8 Absatz 6 EPGÜ [→ Zusammensetzung der Spruchkörper der Zentralkammer], aus zwei rechtlich qualifizierten Richtern aus verschiedenen Vertragsmitgliedstaaten und einem technisch qualifizierten Richter.

Für das Berufungsgericht besagt Artikel 9 Absatz 1 EPGÜ [→ Multinationale Zusammensetzung des Berufungsgerichts], dass jeder Spruchkörper aus fünf Richtern besteht, darunter drei rechtlich qualifizierte Richter aus unterschiedlichen Vertragsmitgliedstaaten und zwei technisch qualifizierte Richter. Schließlich ist es gemäß Artikel 8 Absatz 7 [→ Einzelrichterentscheidung] möglich, dass die Parteien vereinbaren, ihre Streitigkeit durch einen Einzelrichter entscheiden zu lassen.

Die Regel 345 EPGVO [→ Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen] beschreibt, wie die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern erfolgt. Nach Regel 345 Absatz 1 [→ Zuweisung der Richter] weist der Präsident des Gerichts erster Instanz oder eine bevollmächtigte Person die Richter den Spruchkörpern der verschiedenen Kammern zu. Regel 345 Absatz 3 [→ Zuweisung der Klagen] gibt zudem an, dass der Kanzler die Verfahren den Spruchkörpern nach einem festgelegten Geschäftsverteilungsplan zuweist. Regel 345 Absatz 6 [→ Entscheidung durch Einzelrichter] lässt es weiterhin zu, dass sich die Parteien einigen können, dass ihre Klage von einem Einzelrichter entschieden wird. Diese Regelungen ergänzen die Vorgaben des EPGÜ und legen fest, wie die praktische Zuweisung und Arbeitsweise der Spruchkörper im Rahmen der täglichen Gerichtsarbeit erfolgt.

Jede Partei des Verfahrens [→ Verletzungsklage] kann nach Regel 33 EPGVO einen Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters zum Spruchkörper stellen, welcher die Angabe des maßgeblichen technischen Gebiets enthalten muss. </note>

siehe auch

EPG → Einheitliches Patentgericht
Ist als Teil des Einheitspatentsystems ein internationales Gerichtssystem, das für Streitigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patenten, einschließlich des Einheitspatents, zuständig.