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Artikel 7 (3) → Errichtung von Lokalkammern
Eine Lokalkammer wird in einem Vertragsmitgliedstaat auf dessen Antrag hin errichtet. Der Vertragsmitgliedstaat benennt deren Sitz.
Artikel 7 (4) → Zusätzliche Lokalkammern
Zusätzliche Lokalkammern werden für jeweils einhundert Patentverfahren errichtet, die in einem Vertragsmitgliedstaat in drei aufeinanderfolgenden Jahren eingeleitet worden sind. Die Anzahl der Lokalkammern je Vertragsmitgliedstaat darf vier nicht überschreiten.
Artikel 7 (3) → Errichtung von Lokalkammern
Eine Lokalkammer wird in einem Vertragsmitgliedstaat auf dessen Antrag hin errichtet. Der Vertragsmitgliedstaat benennt deren Sitz.
Artikel 7 (4) → Zusätzliche Lokalkammern
Zusätzliche Lokalkammern werden für jeweils einhundert Patentverfahren errichtet, die in einem Vertragsmitgliedstaat in drei aufeinanderfolgenden Jahren eingeleitet worden sind. Die Anzahl der Lokalkammern je Vertragsmitgliedstaat darf vier nicht überschreiten.
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