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Artikel 7 (3) → Errichtung von Lokalkammern
Eine Lokalkammer wird in einem Vertragsmitgliedstaat auf dessen Antrag hin errichtet. Der Vertragsmitgliedstaat benennt deren Sitz.
Artikel 7 (4) → Zusätzliche Lokalkammern
Zusätzliche Lokalkammern werden für jeweils einhundert Patentverfahren errichtet, die in einem Vertragsmitgliedstaat in drei aufeinanderfolgenden Jahren eingeleitet worden sind. Die Anzahl der Lokalkammern je Vertragsmitgliedstaat darf vier nicht überschreiten.
Im internen Zuständigkeitsbereich zwischen den Zentral- und Lokalkammern sind letztere generell für einstweilige Maßnahmen zuständig, basierend auf der kombinierten Anwendung der Artikel 32 Abs. 1 Buchstabe c) [→ Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen] und Art. 33 EPGÜ [→ Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz].1)
EPGÜ, Kapitel II → Kapitel II: Institutionelle Bestimmungen
Beschreibt die institutionelle Struktur des Einheitlichen Patentgerichts. Es legt die Zusammensetzung des Gerichts fest, das aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei besteht.
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