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upc:berufungsgericht

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Berufungsgericht

Das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) mit Sitz in Luxemburg hat die Funktion, Entscheidungen des Gerichts erster Instanz zu überprüfen. Es dient als zweite Instanz, bei der Parteien gegen Urteile oder Anordnungen des erstinstanzlichen Gerichts Berufung einlegen können. Das Berufungsgericht prüft sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragen, die in der ersten Instanz behandelt wurden, und kann die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz bestätigen, abändern oder aufheben.

Artikel 9 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) regelt die Zusammensetzung und den Sitz des Berufungsgerichts.

Artikel 9 (1) → Multinationale Zusammensetzung des Berufungsgerichts
Beschreibt die Zusammensetzung der Spruchkörper des Berufungsgerichts aus rechtlich und technisch qualifizierten Richtern.

Artikel 9 (2) → Spruchkörper für spezielle Klagen
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper bei speziellen Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i.

Artikel 9 (3) → Vorsitz im Spruchkörper des Berufungsgerichts
Bestimmt, dass der Vorsitz in jedem Spruchkörper von einem rechtlich qualifizierten Richter geführt wird.

Artikel 9 (4) → Bildung der Spruchkörper im Einklang mit der Satzung
Legt fest, dass die Spruchkörper im Einklang mit der Satzung gebildet werden.

Artikel 9 (5) → Sitz des Berufungsgerichts
Bestimmt Luxemburg als Sitz des Berufungsgerichts.

siehe auch

EPGÜ, Teil 1, Kapitel II → Institutionelle Bestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.

upc/berufungsgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/28 08:48 von mfreund