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Artikel 7 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Struktur und Organisation des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Zentralkammer, Lokalkammern und Regionalkammern.
Artikel 7 (1) → Struktur des Gerichts erster Instanz
Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer sowie Lokalkammern und Regionalkammern.
Artikel 7 (2) → Sitz und Abteilungen der Zentralkammer
Die Zentralkammer hat ihren Sitz in Paris und verfügt über Abteilungen in London und München. Die Verfahren werden gemäß Anhang II verteilt.
Artikel 7 (3) → Errichtung von Lokalkammern
Eine Lokalkammer wird in einem Vertragsmitgliedstaat auf dessen Antrag hin errichtet. Der Vertragsmitgliedstaat benennt deren Sitz.
Artikel 7 (4) → Zusätzliche Lokalkammern
Zusätzliche Lokalkammern werden für jeweils einhundert Patentverfahren errichtet, die in einem Vertragsmitgliedstaat in drei aufeinanderfolgenden Jahren eingeleitet worden sind. Die Anzahl der Lokalkammern je Vertragsmitgliedstaat darf vier nicht überschreiten.
Artikel 7 (5) → Errichtung von Regionalkammern
Regionalkammern werden für zwei oder mehr Vertragsmitgliedstaaten auf deren Antrag hin errichtet. Diese benennen den Sitz der Kammer, die an unterschiedlichen Orten tagen kann.
EPGÜ, Teil 1, Kapitel II → Institutionelle Bestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.
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