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upc:zusammensetzung_der_spruchkoerper_in_lokalkammern_mit_weniger_als_50_verfahren

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Zusammensetzung der Spruchkörper in Lokalkammern mit weniger als 50 Verfahren

Artikel 8 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper in Lokalkammern in Vertragsmitgliedstaaten mit weniger als 50 Verfahren pro Jahr.

Artikel 8 (2)

Jeder Spruchkörper einer Lokalkammer in einem Vertragsmitgliedstaat, in dem vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in drei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich weniger als fünfzig Patentverfahren je Kalenderjahr eingeleitet worden sind, besteht aus einem rechtlich qualifizierten Richter, der Staatsangehöriger des Vertragsmitgliedstaats ist, in dessen Gebiet die betreffende Lokalkammer errichtet worden ist, und zwei rechtlich qualifizierten Richtern, die nicht Staatsangehörige dieses Vertragsmitgliedstaats sind und ihm gemäß Artikel 18 Absatz 3 von Fall zu Fall aus dem Richterpool zugewiesen werden.

siehe auch

Artikel 8 → Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz, einschließlich der multinationalen Zusammensetzung und der Zuweisung von Richtern aus dem Richterpool.

upc/zusammensetzung_der_spruchkoerper_in_lokalkammern_mit_weniger_als_50_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 08:12 von mfreund