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upc:zusammensetzung_der_spruchkoerper_und_zuweisung_der_klagen

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Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen

Regel 345 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern und die Zuweisung der Klagen zu den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan.

Regel 345.1 EPGVO → Zuweisung der Richter
Der Präsident des Gerichts erster Instanz oder der Richter, dem er diese Aufgabe in einer Kammer, dem Sitz der Zentralkammer oder einer der Abteilungen der Zentralkammer übertragen hat, weist die Richter den Spruchkörpern der Lokal- oder Regionalkammern, dem Sitz und den Abteilungen der Zentralkammer zu.

Regel 345.2 EPGVO → Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens
Die Zuweisung erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens.

Regel 345.3 EPGVO → Zuweisung der Klagen
Der Kanzler weist die bei der Kammer, dem Sitz der Zentralkammer oder einer der Abteilungen der Zentralkammer anhängigen Klagen den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan zu, der vom Vorsitzenden Richter jeder Lokal- oder Regionalkammer, des Sitzes und der Abteilungen der Zentralkammer (dem Richter, der vom Präsidium zum Vorsitzenden Richter ernannt wurde) für die Dauer eines Kalenderjahres erstellt wird; dabei werden die Klagen vorzugsweise nach dem Tag ihres Eingangs bei der Kammer oder Abteilung verteilt.

Regel 345.4 EPGVO → Übertragung von Funktionen
Jeder Spruchkörper kann einem oder mehreren Richtern des Spruchkörpers folgende Funktionen übertragen: (a) die Funktion, das Verfahren als Einzelrichter zu führen, oder (b) die Funktion, die Verfahren gemäß Teil 1, Kapitel 4 (Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung einschließlich des Verfahrens zur Offenlegung der Bücher) und Kapitel 5 (Kostenfestsetzungsverfahren), für den Spruchkörper zu führen. Diese Funktionen können dem Berichterstatter übertragen werden, der die Klage für die mündliche Verhandlung vorbereitet hat.

Regel 345.5 EPGVO → Benennung ständiger Richter für dringende Verfahren
Der Präsident des Gerichts erster Instanz oder der Richter, dem er diese Aufgabe in einer Kammer, dem Sitz der Zentralkammer oder einer der Abteilungen der Zentralkammer übertragen hat, benennt in jeder Kammer, dem Sitz und den Abteilungen der Zentralkammer Richter als ständige Richter für dringende Verfahren. Die Benennung kann auf bestimmte Zeiträume beschränkt sein.

Regel 345.6 EPGVO → Entscheidung durch Einzelrichter
Einigen sich alle Parteien darauf, dass die Klage von einem Einzelrichter entschieden wird, weist der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Klage zugewiesen ist, die Klage einem rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers zu.

Regel 345.7 EPGVO → Prüfung von Entscheidungen durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz
Soweit die Absätze 1 bis 6 auf Entscheidungen des Vorsitzenden Richters des Sitzes oder einer der Abteilungen der Zentralkammer Anwendung finden, kann der Präsident des Gerichts erster Instanz diese Entscheidung von Amts wegen prüfen.

Regel 345.8 EPGVO → Anwendung auf das Berufungsgericht
Die Absätze 1 und 6 gelten für das Berufungsgericht entsprechend; der Präsident des Berufungsgerichts übt die entsprechenden Aufgaben aus.

siehe auch

Regel 345 EPGVO → Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen
Regelt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern und die Zuweisung der Klagen zu den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan.

upc/zusammensetzung_der_spruchkoerper_und_zuweisung_der_klagen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/24 08:20 von mfreund