Folgen der Rücknahme

Regel 265 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Folgen der Zulassung eines Rücknahmeantrags, einschließlich der Beendigung des Verfahrens, der Aufnahme der Entscheidung in das Register und der Kostenentscheidung.

Regel 265 (2) EPGVO

Wird die Rücknahme zugelassen, erlässt das Gericht (a) eine Entscheidung, mit der das Verfahren für beendet erklärt wird; (b) eine Anordnung, dass die Entscheidung in das Register aufgenommen wird; © eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5. Die Rücknahme der Klage durch den Kläger hat keine Auswirkungen auf etwaige Widerklagen. Das Gericht kann eine Widerklage auf Nichtigerklärung jedoch an die Zentralkammer verweisen.

siehe auch

Regel 265 EPGVO → Rücknahme
Erlaubt dem Kläger, die Rücknahme seiner Klage zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme.