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upc:antrag_auf_ruecknahme

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Antrag auf Rücknahme

Regel 265 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Kläger, die Rücknahme seiner Klage zu beantragen, solange noch keine Endentscheidung ergangen ist, und beschreibt die Bedingungen für die Zulassung des Antrags.

Regel 265 (1) EPGVO

Solange noch keine Endentscheidung über eine Klage ergangen ist, kann der Kläger die Rücknahme seiner Klage beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach Anhörung der anderen Partei. Der Rücknahmeantrag wird nicht zugelassen, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Gericht über die Klage entscheidet.

siehe auch

Regel 265 EPGVO → Rücknahme
Erlaubt dem Kläger, die Rücknahme seiner Klage zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme.

upc/antrag_auf_ruecknahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1