Anzeigen:
Regel 265.1 EPGVO erlaubt dem Kläger, die Rücknahme seiner Klage zu beantragen, solange noch keine Endentscheidung ergangen ist, und beschreibt die Bedingungen für die Zulassung des Antrags.
Solange noch keine Endentscheidung über eine Klage ergangen ist, kann der Kläger die Rücknahme seiner Klage beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach Anhörung der anderen Partei. Der Rücknahmeantrag wird nicht zugelassen, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Gericht über die Klage entscheidet.
Gemäß Regel 265.1 Satz 1 EPGVO kann ein Kläger, solange noch keine Entscheidung über die Klage ergangen ist, die Rücknahme seiner Klage beantragen. Der Rücknahmeantrag wird nach Satz 3 nicht zugelassen, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Gericht über die Klage entscheidet.1)
Folge der Zulassung der Klagerücknahme ist nach Regel 265.2 (a) und (b) EPGVO [→ Folgen der Rücknahme] die Beendigung des Verfahrens sowie die Aufnahme der Entscheidung in das Register.2)
Nach Regel 265.2 (c) EPGVO [→ Folgen der Rücknahme] hat das Gericht zudem bei Zulassung der Klagerücknahme eine Kostentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 zu treffen.3)
Regel 265 EPGVO → Rücknahme
Erlaubt dem Kläger, die Rücknahme seiner Klage zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de