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upc:rueckerstattung_von_gebuehren

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Rückerstattung von Gebühren

Regel 370.9 EPGVO erläutert die Bedingungen für die Rückerstattung von Festgebühren und streitwertabhängigen Gebühren.

Regel 370.9 der EPGVO erläutert die Bedingungen für die Rückerstattung von Festgebühren und streitwertabhängigen Gebühren im Rahmen des Europäischen Patentgerichtsverfahrens.

Regel 370.9(a) EPGVO → Rückerstattung von Gebühren im Falle der Einzelrichterentscheidung
Beschreibt die Rückerstattung von Gebühren, wenn die Klage von einem Einzelrichter entschieden wird.

Regel 370.9(b) EPGVO → Rückerstattung von Gebühren im Falle der Rücknahme der Klage
Erläutert die Rückerstattung von Gebühren im Falle der Rücknahme der Klage.

Regel 370.9(c) EPGVO → Rückerstattung von Gebühren im Vergleichsfall
Regelt die Rückerstattung von Gebühren, wenn das Verfahren durch Vergleich beendet wird.

Regel 370.9(d) EPGVO → Anwendung der Rückerstattungen
Legt fest, dass pro Klage und Partei nur eine Rückerstattung zur Anwendung kommt.

Regel 370.9(e) EPGVO → Verweigerung oder Kürzung der Rückerstattung
Beschreibt die Möglichkeit der Verweigerung oder Kürzung der Rückerstattung in außergewöhnlichen Fällen.

siehe auch

Regel 370 → Gerichtsgebühren
Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.

upc/rueckerstattung_von_gebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/31 07:36 von mfreund