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upc:ruecknahme

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Rücknahme

Regel 265 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Kläger, die Rücknahme seiner Klage zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme.

Regel 265 (1) EPGVO → Antrag auf Rücknahme
Erlaubt dem Kläger, die Rücknahme seiner Klage zu beantragen, solange noch keine Endentscheidung ergangen ist, und beschreibt die Bedingungen für die Zulassung des Antrags.

Regel 265 (2) EPGVO → Folgen der Rücknahme
Beschreibt die Folgen der Zulassung eines Rücknahmeantrags, einschließlich der Beendigung des Verfahrens, der Aufnahme der Entscheidung in das Register und der Kostenentscheidung.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/ruecknahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1