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upc:ruecknahme

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Rücknahme

Regel 265 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Kläger, die Rücknahme seiner Klage zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme.

Regel 265.1 EPGVO → Antrag auf Rücknahme
Erlaubt dem Kläger, die Rücknahme seiner Klage zu beantragen, solange noch keine Endentscheidung ergangen ist, und beschreibt die Bedingungen für die Zulassung des Antrags.

Regel 265.2 EPGVO → Folgen der Rücknahme
Beschreibt die Folgen der Zulassung eines Rücknahmeantrags, einschließlich der Beendigung des Verfahrens, der Aufnahme der Entscheidung in das Register und der Kostenentscheidung.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 1 → Allgemeine Verfahrensvorschriften
Beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register.

upc/ruecknahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/06 09:18 von mfreund