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upc:kostenentscheidung

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Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung ist ein zentraler Bestandteil des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG). Sie dient dazu, die Verteilung der Verfahrenskosten zwischen den Parteien zu regeln.

Nach Artikel 69 EPGÜ [→ Kosten des Rechtsstreits] und Regel 150 EPGVO [→ Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung] trägt im Regelfall die unterliegende Partei die Kosten der obsiegenden Partei, es sei denn, das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen anders. Grundlage dieser Verteilung ist die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO), die dem Gericht einen Ermessensspielraum einräumt, um den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden und eine faire sowie angemessene Kostenverteilung zu gewährleisten. Die Regelung in Regel 152 EPGVO stellt sicher, dass dabei die individuellen Gegebenheiten des Verfahrens gebührend berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung erfolgt im Verfahren des Einheitspatentgerichts bei der Entscheidung in der Sache selbst und, falls zutreffend, bei der Entscheidung über die Festsetzung des Schadens, die die Partei oder die Parteien benennt, die für solche Kosten haftbar sind [siehe Regel 105 (5) EPGVO]. Im Allgemeinen trägt die unterlegene Partei die Kosten, obwohl der Richter in Ausnahmefällen anordnen kann, dass die Kosten gerecht verteilt oder die Parteien ihre eigenen Kosten tragen (Artikel 69 des EPGÜ). Jedoch kann die Entscheidung in der Sache selbst oder zur Festsetzung des Schadens eine vorläufige Kostenzuweisung zugunsten der obsiegenden Partei enthalten [siehe Regel 150 (3) EPGVO] und ebenso kann eine vorläufige Kostenzuweisung auch in der Anordnung enthalten sein, durch die das Gericht eine vorläufige Maßnahme bewilligt [siehe Regel 211 (1) (d)]. Die Quantifizierung dieser Kosten erfordert einen speziellen Antrag, der innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung eingereicht werden muss, was ein separates Verfahren einleitet (siehe Regeln 150 ff. EPGVO).1)

Aus dem oben genannten rechtlichen Rahmen lässt sich ableiten, dass eine Kostenentscheidung im Allgemeinen voraussetzt, dass eine Entscheidung in der Sache selbst oder zur Festsetzung des Schadens getroffen wurde. Eine „Entscheidung in der Sache“ ist als eine Entscheidung zu verstehen, die ein gerichtliches Verfahren abschließt, also ein Verfahren, bei dem die Feststellung eines Rechts von einer Partei gegen eine andere angestrebt wird und das dazu in der Lage ist, die Wirkungen der Rechtskraft auf widerstreitende subjektive Positionen zu erzeugen und aus dem eine Situation entsteht, in der eine Partei gegenüber einer anderen unterliegt, was die Vergabe von Kosten rechtfertigt.2)

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist als eigenständiger Verfahrensschritt ausgestaltet, der nach Abschluss des Hauptverfahrens eingeleitet wird (Regel 150 EPGVO → Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung). Hierbei können die Parteien ihre Kostennachweise und Anträge einreichen, um eine Erstattung geltend zu machen. Gemäß den Regelungen der Verfahrensordnung können verschiedene Arten von Kosten erstattet werden, darunter die Kosten für die rechtliche Vertretung, für Sachverständige, Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer (Regeln 152 bis 155 EPGVO). Das Gericht prüft dabei, ob die geltend gemachten Kosten notwendig und angemessen sind (Regel 152 Abs. 1 EPGVO).

Besonders zu beachten ist, dass die Höhe der Kosten auch durch den Streitwert beeinflusst werden kann. Überschreitet der Streitwert des Verfahrens eine bestimmte Schwelle, fallen zusätzliche streitwertabhängige Gebühren an, die ebenfalls in die Kostenentscheidung einfließen (Artikel 36 Abs. 3 EPGÜ und Regel 370 EPGVO). Diese Regelung stellt sicher, dass die Verteilung der Kosten den wirtschaftlichen Umständen des Verfahrens entspricht.

Gegen eine Kostenentscheidung des Gerichts erster Instanz besteht die Möglichkeit der Berufung, die jedoch bestimmten Fristen und formalen Anforderungen unterliegt (Artikel 73 EPGÜ und Regel 157 EPGVO). Dieses Rechtsmittel gibt den Parteien die Möglichkeit, eine Überprüfung der Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht herbeizuführen, wenn sie diese als ungerecht empfinden.

Das Gericht berücksichtigt das kooperative Verhalten der Parteien, einschließlich Bemühungen um eine gütliche Einigung, als relevanten Faktor bei der Bewertung von Maßnahmen und Kostenentscheidungen.3)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 → Kostenfestsetzungsverfahren
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.

1) , 2)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 8. Januar 2025 – UPC_CFI_189/2024
3)
Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Mailand, 4. November 2024, Az.: UPC_CFI_241/2023
upc/kostenentscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 08:13 von mfreund