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upc:antrag_auf_rueckerstattung

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Antrag auf Rückerstattung

Regel 370.11 EPGVO beschreibt das Verfahren zur Beantragung der Rückerstattung von Gebühren.

Regel 370.11 EPGVO

Die Partei, die nach den Absätzen 9 und 10 eine Rückerstattung anstrebt, hat beim Gericht einen begründeten Antrag auf Rückerstattung einzureichen. Das Gericht bearbeitet den Antrag unverzüglich und weist, wenn es von der Angemessenheit der Rückerstattung überzeugt ist, den Kanzler an, die Zahlung so bald wie möglich vorzunehmen.

siehe auch

Regel 370 → Gerichtsgebühren
Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.

upc/antrag_auf_rueckerstattung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/19 08:32 von mfreund