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Unter dem Einheitlichen Patentgerichtssystem (EPGÜ und EPGVO) versteht man unter einer „Widerklage“ eine Gegenklage, die der Beklagte im Rahmen eines anhängigen Verfahrens einreicht. Die relevanten Rechtsvorschriften diesbezüglich sind insbesondere im EPGÜ und der EPG-Verfahrensordnung festgelegt.
Artikel 33 (3) EPGÜ [→ Widerklage auf Nichtigerklärung] regelt die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts und bestimmt unter anderem, wann das Gericht befugt ist, eine Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents im Rahmen einer Klage oder Widerklage zu treffen.
Regel 25 EPGVO [→ Widerklage auf Nichtigerklärung] regelt die Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung.
Regel 25 → Widerklage auf Nichtigerklärung
Erlaubt dem Beklagten, in der Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents zu erheben und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.
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