Aussetzung des Verfahrens

Regel 295 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.

Regel 295 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bedingungen, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann.

Regel 295 (a) EPGVO → Aussetzung aufgrund eines anhängigen Einspruchsverfahrens
Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein Patent bezieht, das auch Gegenstand eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens ist, und die Entscheidung in diesem Verfahren kurzfristig zu erwarten ist.

Regel 295 (b) EPGVO → Aussetzung des Verfahrens bei Klage zu ergänzendem Schutzzertifikat
Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein ergänzendes Schutzzertifikat bezieht, das auch Gegenstand eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht oder einer nationalen Behörde ist.

Regel 295 (c) EPGVO → Aussetzung des Verfahrens bei Berufung gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz
Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn vor dem Berufungsgericht Berufung eingelegt wird gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Gerichts erster Instanz.

Regel 295 (d) EPGVO → Aussetzung des Verfahrens auf gemeinsamen Antrag der Parteien
Das Gericht kann das Verfahren auf gemeinsamen Antrag der Parteien aussetzen.

Regel 295 (e) EPGVO → Aussetzung des Verfahrens bei Zuständigkeitsfragen
Das Gericht kann das Verfahren gemäß Regel 37 aussetzen.

Regel 295 (f) EPGVO → Aussetzung bei Nichtigkeitsklage zur Vermeidung von Widersprüchen zur Patentgültigkeit
Das Gericht kann das Verfahren gemäß den Regeln 75 und 76 aussetzen.

Regel 295 (g) EPGVO → Aussetzung des Verfahrens bei paralleler Entscheidung über zentrale Verfahrensfragen
Das Gericht kann das Verfahren gemäß Regel 118 aussetzen.

Regel 295 (h) EPGVO → Aussetzung des Verfahrens bei Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz während einer Berufung
Das Gericht kann das Verfahren gemäß Regel 136 aussetzen.

Regel 295 (i) EPGVO → Aussetzung des Verfahrens bei Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union
Das Gericht kann das Verfahren gemäß Regel 266 aussetzen.

Regel 295 (j) EPGVO → Aussetzung des Verfahrens bei parallelen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung und Nichtigerklärung
Das Gericht kann das Verfahren gemäß den Regeln 310 und 311 aussetzen.

Regel 295 (k) EPGVO → Aussetzung des Verfahrens bei Sicherheitsleistung für Entscheidungen oder Anordnungen
Das Gericht kann das Verfahren gemäß Regel 346 aussetzen.

Regel 295 (l) EPGVO → Aussetzung des Verfahrens in Anwendung des Unionsrechts
Das Gericht kann das Verfahren in Anwendung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und des Lugano-Übereinkommens, aussetzen.

Regel 295 (m) EPGVO → Aussetzung des Verfahrens bei Erfordernis der ordnungsgemäßen Rechtspflege
Das Gericht kann das Verfahren in jedem anderen Fall aussetzen, in dem die ordnungsgemäße Rechtspflege dies erfordert.

Artikel 33(10) EPGÜ [→ Unterrichtung des Gerichts über Verfahren beim Europäischen Patentamt] sieht vor, dass das Gericht seine Verfahren aussetzen kann, wenn eine rasche Entscheidung des Europäischen Patentamts zu erwarten ist. Diese Bestimmung wurde sowohl in Regel 295(g) EPGVO [→ Aussetzung des Verfahrens bei paralleler Entscheidung über zentrale Verfahrensfragen], die sich auf Regel 118 EPGVO [→ Entscheidung in der Sache] bezieht, als auch in Regel 295(a) EPGVO [→ Aussetzung aufgrund eines anhängigen Einspruchsverfahrens] umgesetzt. Regel 118 EPGVO enthält Bestimmungen zu Entscheidungen über die Sache selbst. Regel 118.2(b) EPGVO [→ Bedingte Entscheidungen] und Regel 295(g) EPGVO [→ Aussetzung des Verfahrens bei paralleler Entscheidung über zentrale Verfahrensfragen] sind daher anwendbar, wenn der Fall entscheidungsreif ist. Vor diesem Stadium richten sich Anordnungen bezüglich der Aussetzung von Verfahren, solange Einspruchsverfahren anhängig sind, nach Regel 295(a) EPGVO [→ Aussetzung aufgrund eines anhängigen Einspruchsverfahrens].1)

Gemäß Artikel 33(3b) EPGÜ [→ Widerklage auf Nichtigerklärung] kann nach einer entsprechenden Entscheidung eine Verweisung der Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer und eine Fortsetzung der Klage auf Verletzung erfolgen. Sobald die Zentralkammer ihre Entscheidung getroffen und das Patent in geänderter Form aufrechterhalten hat, kann eine Aussetzung der Verletzungsklage ausschließlich auf R. 295(c)(i) oder (m) EPGVO gestützt werden. In beiden Fällen steht es dem Gericht frei, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob eine Aussetzung gewährt wird oder nicht. Im Kontext einer vorherigen Bifurkationsentscheidung, bei der das Patent aufrechterhalten wurde, ist die Möglichkeit einer Aussetzung auf Fälle beschränkt, in denen mildernde Umstände vorliegen. Dies liegt daran, dass das Abkommen ausdrücklich die Möglichkeit für eine lokale oder regionale Kammer vorsieht, die Klage zu bifurkieren und die Verletzungsklage auszusetzen oder nicht auszusetzen. Folglich ist eine Entscheidung über die Verletzungsklage vor der Entscheidung der Zentralkammer über die an sie verwiesene Widerklage möglich. Nach einer Entscheidung der Zentralkammer über die verwiesene Widerklage ist die lokale oder regionale Kammer verpflichtet, mit dem nächsten Verfahrensschritt fortzufahren, der regelmäßig eine Entscheidung über die Verletzungsklage ist. Es gibt nur wenige Fälle, in denen man von diesem Standard-Verfahrensschritt abweichen könnte. Diese Fälle treten ein, wenn die geschädigte Partei nachweisen kann, dass die Entscheidung der Zentralkammer in formeller und/oder materieller Hinsicht offensichtlich und prima facie fehlerhaft ist.2)

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 4→ Aussetzung des Verfahrens
Behandelt die Aussetzung des Verfahrens durch das Gericht.

1)
Berufungsgericht des Einheitspatentgerichts, Entscheidung vom 21 November 2024, UPC_CoA_511/2024
2)
Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitspatentgerichts, Lokale Kammer München, UPC_CFI_15/2023, verkündet am 15. November 2024