Für die im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Patentgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen der Patentverordnung [→ Anwendungsbereich der Patentverordnung]. Die Patentverordnung regelt die Verfahren und Anforderungen für Patentanmeldungen, Patentverfahren und ergänzende Schutzzertifikate vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich der Formvorschriften und Übergangsregelungen.
Dieser Abschnitt legt den Anwendungsbereich der Verordnung und die Verwendung von DIN-Normen, Einheiten im Messwesen, sowie Symbolen und Zeichen fest.
§ 1 PatV → Anwendungsbereich der Patentverordnung
Legt fest, dass diese Verordnung ergänzend zu den Bestimmungen des Patentgesetzes und der DPMA-Verordnung für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gilt.
§ 2 PatV → DIN-Normen, Einheiten im Messwesen, Symbole und Zeichen
Regelt die Verwendung von DIN-Normen, Maßeinheiten, Symbolen und Zeichen in Übereinstimmung mit dem Gesetz über Einheiten im Messwesen.
In diesem Abschnitt werden die Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Patentanmeldungen und die damit verbundenen Prozesse festgelegt.
§ 3 PatV → Form der Einreichung
Bestimmt, dass Anmeldungen schriftlich oder elektronisch beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden müssen.
§ 4 PatV → Erteilungsantrag
Definiert die erforderlichen Angaben und Formvorschriften für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung eines Patents.
§ 5 PatV → Anmeldungsunterlagen
Legt fest, dass Anmeldungsunterlagen keine bildlichen Darstellungen enthalten dürfen, außer in chemischen und mathematischen Formeln sowie Tabellen.
§ 6 PatV → Formerfordernisse bei schriftlicher Anmeldung
Beschreibt die formalen Anforderungen, die Anmeldungsunterlagen erfüllen müssen, um elektronisch erfasst werden zu können.
§ 7 PatV → Benennung des Erfinders
Schreibt vor, dass die Benennung des Erfinders schriftlich und unter Verwendung eines Formblatts erfolgen muss.
§ 8 PatV → Nichtnennung des Erfinders, Änderungen der Erfindernennung
Regelt den Antrag auf Nichtnennung des Erfinders sowie die Berichtigung oder Nachholung der Erfindernennung.
§ 9 PatV → Patentansprüche
Beschreibt, wie die Patentansprüche zu formulieren sind, entweder einteilig oder zweiteilig mit Oberbegriff und kennzeichnendem Teil.
§ 10 PatV → Beschreibung
Legt fest, welche Informationen in der Beschreibung einer Erfindung enthalten sein müssen, um die Erfindung ausreichend darzustellen.
§ 11 PatV → Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen
Regelt die Darstellung und Einreichung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen in einem separaten Sequenzprotokoll.
§ 12 PatV → Zeichnungen
Bestimmt, dass Zeichnungen den in der Anlage 2 der Verordnung enthaltenen Standards entsprechen müssen.
§ 13 PatV → Zusammenfassung
Legt fest, dass die Zusammenfassung der Erfindung nicht mehr als 1.500 Zeichen umfassen soll.
§ 14 PatV → Deutsche Übersetzungen der Anmeldeunterlagen
Regelt die Anforderungen für deutsche Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente, die im Zusammenhang mit Patentanmeldungen eingereicht werden.
Dieser Abschnitt behandelt weitere Anforderungen an die Form von Patentanmeldungen, einschließlich der Handhabung von nachgereichten Unterlagen, Modellen, Proben und Beglaubigungen.
§§ 15 bis 17 PatV → Sonstige Formerfordernisse
§ 15 PatV → Nachgereichte Anmeldungsunterlagen, Änderung von Anmeldungsunterlagen
Beschreibt die Anforderungen für nachgereichte und geänderte Anmeldungsunterlagen, einschließlich der Notwendigkeit einer Reinschrift.
§ 16 PatV → Modelle und Proben
Bestimmt, dass Modelle und Proben nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen sind und entsprechende Kennzeichnungen aufweisen müssen.
§ 17 PatV → Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Regelt, dass Unterschriften auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts öffentlich beglaubigt werden müssen.
Dieser Abschnitt behandelt die Anforderungen und Verfahren zur Beantragung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel.
§ 19 PatV → Form der Einreichung
Legt fest, dass Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines ergänzenden Schutzzertifikats auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern eingereicht werden müssen.
§ 20 PatV → Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
Definiert die erforderlichen Angaben und Unterlagen für Anträge auf ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel gemäß der EU-Verordnung.
§ 21 PatV → Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
Beschreibt die Anforderungen für die Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten für Pflanzenschutzmittel gemäß der EU-Verordnung.
Dieser Abschnitt enthält Regelungen zu Übergangsbestimmungen und das Inkrafttreten der Verordnung.
§ 22 PatV → Übergangsregelung der Patentverordnung
Legt fest, dass für vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Patentanmeldungen die bisherigen Vorschriften gelten.
§ 23 PatV → Inkrafttreten der Patentverordnung, Außerkrafttreten der Patentverordnung
Bestimmt das Inkrafttreten der Verordnung am 15. Oktober 2003.
PatG → Patentgesetz
Regelt die Grundlagen des deutschen Patentrechts, einschließlich der Voraussetzungen für die Erteilung von Patenten und deren Schutzumfang.
IntPatÜG → Gesetz über internationale Patentübereinkommen
Setzt internationale Patentabkommen in deutsches Recht um und regelt deren Anwendung in Deutschland.