Patentverordnung

Für die im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Patentgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen der Patentverordnung [→ Anwendungsbereich der Patentverordnung]. Die Patentverordnung regelt die Verfahren und Anforderungen für Patentanmeldungen, Patentverfahren und ergänzende Schutzzertifikate vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich der Formvorschriften und Übergangsregelungen.

Abschnitt 1: Allgemeines

Dieser Abschnitt legt den Anwendungsbereich der Verordnung und die Verwendung von DIN-Normen, Einheiten im Messwesen, sowie Symbolen und Zeichen fest.

§ 1 PatV → Anwendungsbereich der Patentverordnung
Legt fest, dass diese Verordnung ergänzend zu den Bestimmungen des Patentgesetzes und der DPMA-Verordnung für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gilt.

§ 2 PatV → DIN-Normen, Einheiten im Messwesen, Symbole und Zeichen
Regelt die Verwendung von DIN-Normen, Maßeinheiten, Symbolen und Zeichen in Übereinstimmung mit dem Gesetz über Einheiten im Messwesen.

Abschnitt 2: Patentanmeldungen; Patentverfahren

In diesem Abschnitt werden die Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Patentanmeldungen und die damit verbundenen Prozesse festgelegt.

§ 3 PatV → Form der Einreichung
Bestimmt, dass Anmeldungen schriftlich oder elektronisch beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden müssen.

§ 4 PatV → Erteilungsantrag
Definiert die erforderlichen Angaben und Formvorschriften für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung eines Patents.

§ 5 PatV → Anmeldungsunterlagen
Legt fest, dass Anmeldungsunterlagen keine bildlichen Darstellungen enthalten dürfen, außer in chemischen und mathematischen Formeln sowie Tabellen.

§ 6 PatV → Formerfordernisse bei schriftlicher Anmeldung
Beschreibt die formalen Anforderungen, die Anmeldungsunterlagen erfüllen müssen, um elektronisch erfasst werden zu können.

§ 7 PatV → Benennung des Erfinders
Schreibt vor, dass die Benennung des Erfinders schriftlich und unter Verwendung eines Formblatts erfolgen muss.

§ 8 PatV → Nichtnennung des Erfinders, Änderungen der Erfindernennung
Regelt den Antrag auf Nichtnennung des Erfinders sowie die Berichtigung oder Nachholung der Erfindernennung.

§ 9 PatV → Patentansprüche
Beschreibt, wie die Patentansprüche zu formulieren sind, entweder einteilig oder zweiteilig mit Oberbegriff und kennzeichnendem Teil.

§ 10 PatV → Beschreibung
Legt fest, welche Informationen in der Beschreibung einer Erfindung enthalten sein müssen, um die Erfindung ausreichend darzustellen.

§ 11 PatV → Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen
Regelt die Darstellung und Einreichung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen in einem separaten Sequenzprotokoll.

§ 12 PatV → Zeichnungen
Bestimmt, dass Zeichnungen den in der Anlage 2 der Verordnung enthaltenen Standards entsprechen müssen.

§ 13 PatV → Zusammenfassung
Legt fest, dass die Zusammenfassung der Erfindung nicht mehr als 1.500 Zeichen umfassen soll.

§ 14 PatV → Deutsche Übersetzungen der Anmeldeunterlagen
Regelt die Anforderungen für deutsche Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente, die im Zusammenhang mit Patentanmeldungen eingereicht werden.

Abschnitt 3: Sonstige Formerfordernisse

Dieser Abschnitt behandelt weitere Anforderungen an die Form von Patentanmeldungen, einschließlich der Handhabung von nachgereichten Unterlagen, Modellen, Proben und Beglaubigungen.

§§ 15 bis 17 PatV → Sonstige Formerfordernisse

§ 15 PatV → Nachgereichte Anmeldungsunterlagen, Änderung von Anmeldungsunterlagen
Beschreibt die Anforderungen für nachgereichte und geänderte Anmeldungsunterlagen, einschließlich der Notwendigkeit einer Reinschrift.

§ 16 PatV → Modelle und Proben
Bestimmt, dass Modelle und Proben nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen sind und entsprechende Kennzeichnungen aufweisen müssen.

§ 17 PatV → Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Regelt, dass Unterschriften auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts öffentlich beglaubigt werden müssen.

Abschnitt 4: Ergänzende Schutzzertifikate

Dieser Abschnitt behandelt die Anforderungen und Verfahren zur Beantragung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel.

§ 19 PatV → Form der Einreichung
Legt fest, dass Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines ergänzenden Schutzzertifikats auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern eingereicht werden müssen.

§ 20 PatV → Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
Definiert die erforderlichen Angaben und Unterlagen für Anträge auf ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel gemäß der EU-Verordnung.

§ 21 PatV → Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
Beschreibt die Anforderungen für die Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten für Pflanzenschutzmittel gemäß der EU-Verordnung.

Abschnitt 5: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Dieser Abschnitt enthält Regelungen zu Übergangsbestimmungen und das Inkrafttreten der Verordnung.

§ 22 PatV → Übergangsregelung der Patentverordnung
Legt fest, dass für vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Patentanmeldungen die bisherigen Vorschriften gelten.

§ 23 PatV → Inkrafttreten der Patentverordnung, Außerkrafttreten der Patentverordnung
Bestimmt das Inkrafttreten der Verordnung am 15. Oktober 2003.

siehe auch

PatG → Patentgesetz
Regelt die Grundlagen des deutschen Patentrechts, einschließlich der Voraussetzungen für die Erteilung von Patenten und deren Schutzumfang.

IntPatÜG → Gesetz über internationale Patentübereinkommen
Setzt internationale Patentabkommen in deutsches Recht um und regelt deren Anwendung in Deutschland.