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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:aenderungen_der_erfindernennung

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Änderungen der Erfindernennung

§ 8 (2) PatV

Die Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers sowie des zu Unrecht Benannten zur Berichtigung oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentgesetzes) [→ Erfinderbenennung] hat schriftlich zu erfolgen.

§ 8 (1) PatV → Nichtnennung des Erfinders

siehe auch

PatV, zweiter Abschnitt → Abschnitt 2: Patentanmeldungen; Patentverfahren
Legt die Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Patentanmeldungen und die damit verbundenen Prozesse fest.

patentrecht/aenderungen_der_erfindernennung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 08:18 von mfreund