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patentrecht:oeffentliche_beglaubigung_von_unterschriften

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Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften

§ 17 PatV

Auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 und in § 8 genannten Unterschriften öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

siehe auch

PatV → Patentverordnung

patentrecht/oeffentliche_beglaubigung_von_unterschriften.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1