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patentrecht:deutsche_uebersetzungen_der_anmeldeunterlagen

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Deutsche Übersetzungen der Anmeldeunterlagen

§ 14 (1) PatV

Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

§ 14 (2) Nr. 1 PatV → Deutsche Übersetzungen von Prioritätsbelegen
§ 14 (2) Nr. 2 PatV → Deutsche Übersetzungen von Abschriften früherer Anmeldungen
§ 14 (3), (4), (5) PatV → Übersetzungen sonstiger Schriftstücke

§ 35 (1) S. 1 PatG → Fremdsprachige Anmeldung
§ 35 (2) S. 2, 3 PatG → Vorliegen einer Übersetzung als Voraussetzung der Zuerkennung eines Anmeldetages

Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Übersetzung wird durch § 14 PatV Rechnung getragen, der bestimmt, dass deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt werden oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein müssen.1)

Die Rechtsfolge, dass die fremdsprachige Patentanmeldung mangels fristgerechter Nachreichung einer deutschen Übersetzung als nicht erfolgt gilt, tritt nicht ein, wenn der Anmelder innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche Übersetzung der Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PatG sowie in deutscher Sprache Angaben, die jedenfalls dem Anschein nach als Beschreibung der Erfindung anzusehen sind, nachreicht und die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt ist.2)

Die Beglaubigung der Übersetzung erfordert die jedenfalls sinngemäße Erklärung, dass die Übersetzung nach dem besten Wissen des Beglaubigenden eine richtige und vollständige Übertragung der fremdsprachigen Anmeldeunterlagen in die deutsche Sprache darstellt.3)

Für die Zuerkennung des Anmeldetags ist erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG vorliegen, sowie dass innerhalb der Frist von drei Monaten eine § 14 PatV entsprechende Übersetzung vorliegt, die denselben Anforderungen genügt, mag sie auch ansonsten unvollständig oder fehlerhaft sein.4)

§ 14 Abs. 1 PatV in der Fassung vom 11. Mai 2004 steht in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 [→ Eigentumsrecht] und Art. 20 Abs. 3 GG [→ Gewaltenteilung und Gesetzesbindung].5)

siehe auch

§§ 3 bis 14 PatV → Patentanmeldungen (PatG); Patentverfahren
PatV → Patentverordnung
PatG → Patentgesetz
§ 5 PatV → Anmeldungsunterlagen

1) , 4)
BGH, Beschluss v. 18. Juli 2011 - X ZB 11/10
2) , 3)
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2011 - X ZB 10/10 - Polierendpunktbestimmung
5)
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - X ZB 4/19 - Druckstück
patentrecht/deutsche_uebersetzungen_der_anmeldeunterlagen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1