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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:anforderungen_an_die_zusammenfassung

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Anforderungen an die Zusammenfassung

§ 13 der PatV legt zusätzliche Anforderungen an die Zusammenfassung einer Patentanmeldung fest, die gemäß § 36 des Patentgesetzes (PatG) erforderlich ist.

§ 13 (1) PatV → Zeichenbegrenzung der Zusammenfassung
Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.

§ 13 (2) PatV → Angabe chemischer Formeln in der Zusammenfassung
In der Zusammenfassung kann die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.

§ 13 (3) PatV → Keine Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung
§ 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden, was Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung betrifft.

§ 13 (4) PatV → weggefallen

siehe auch

PatV, zweiter Abschnitt → Abschnitt 2: Patentanmeldungen; Patentverfahren
Legt die Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Patentanmeldungen und die damit verbundenen Prozesse fest.

patentrecht/anforderungen_an_die_zusammenfassung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 08:17 von mfreund