Patente sind gewährte subjektive Ausschlussrechte1) für neue [§ 3 (1) S. 1 PatG→ Neuheit] technische Erfindungen [→ Technizität, Erfindung] die auf einer erfinderischen Tätigkeit [§ 4 Satz 1 PatG → Erfinderische Tätigkeit] beruhen und gewerblich anwendbar [§ 5 PatG → Gewerbliche Anwendbarkeit] sind (vgl. § 1 Abs. 1 PatG → Patentfähigkeit).2)
Der erste Abschnitt des Patentgesetzes [→ Das Patent] definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.
Patente werden in einem Verwaltungsverfahren [→ Patentanmeldeverfahren] durch Verwaltungsakt [→ Erteilungsbeschluss] erteilt und stellen nach ihrer Erteilung mit dem Eigentum vergleichbare absolute Rechte [→ Geistiges Eigentum] dar, die Dritten gegenüber vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden können [→ Patentverletzung].3)
Der Patentschutz unterliegt dem Grundsatz der Territorialität [→ Territorialitätsgrundsatz, wonach ein für ein bestimmtes Hoheitsgebiet erteiltes Patent nur dort Wirkung entfaltet.4)
Neben den nationalen Patenten gibt es seit mehreren Jahrzehnten ein europäisches Patent, das auf dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 – EPÜ5) beruht und vom Europäischen Patentamt erteilt wird.6)
Die Anmeldung der Erfindung zum Patent erfolgt beim Patentamt. Die Wirkungen des Patents treten mit Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents ein.
Das Patent als subjektives vermögenswertes Recht [→ Recht auf das Patent] gewährt dem Patentinhaber nach § 9 S. 2 PatG [→ Verbietungsrechte] eine gegenüber jedermann wirkende ausschließliche Rechtsposition [→ Recht aus dem Patent], wodurch dem Patentinhaber verfassungsrechtliches Eigentum zukommt (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG).7)
Der Rechtsbestand eines Patents bezeichnet dessen rechtliche Gültigkeit und Wirksamkeit im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen.
PatG → Patentgesetz
PatG → Normen des Patentgesetzes