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§ 139 ZPO regelt die Mitwirkungspflichten des Gerichts im Zivilprozess und die Verpflichtungen der Parteien im Rahmen der Prozessleitung und Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses. Das Gericht hat durch gezielte Maßnahmen und Hinweise [→ Gerichtliche Hinweispflicht] zur Klärung und Strukturierung des Verfahrens beizutragen und sicherzustellen, dass alle relevanten Tatsachen und Beweismittel zeitgerecht vollständig dargelegt werden.
§ 139 (1) ZPO → Pflicht des Gerichts zur Förderung der Verfahrensökonomie
Das Gericht muss mit den Parteien das Sach- und Streitverhältnis erörtern und für eine vollständige Aufklärung sorgen.
§ 139 (2) ZPO → Beurteilung neuer oder anderer Gesichtspunkte
Das Gericht darf seine Entscheidung nur stützen, wenn es auf übersehene oder anders beurteilte Gesichtspunkte hingewiesen und zur Äußerung Gelegenheit gegeben hat.
§ 139 (3) ZPO → Hinweis auf von Amts wegen zu beachtende Bedenken
Das Gericht muss auf seine Bedenken hinsichtlich der von Amts wegen zu beachtenden Punkte hinweisen.
§ 139 (4) ZPO → Einhaltung und Dokumentation von Hinweisen
Hinweise sind früh und aktenkundig zu machen, und ihr Nachweis kann nur durch die Akten erfolgen, außer im Falle des Fälschungsnachweises.
§139 (5) ZPO → Fristsetzung für die Erklärung zu gerichtlichen Hinweisen
Das Gericht soll auf Antrag einer Partei eine Frist bestimmen, wenn eine sofortige Erklärung zu einem Hinweis nicht möglich ist.
§ 139 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die materielle Prozessleitung durch das Gericht, um eine effektive und strukturierte Verhandlung zu gewährleisten.
§ 139 (1) ZPO → Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses
Das Gericht erörtert das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien und sorgt dafür, dass alle erheblichen Tatsachen rechtzeitig und vollständig erklärt werden.
§ 139 (2) ZPO → Hinweispflicht des Gerichts
Das Gericht muss auf übersehene oder für unerheblich gehaltene Gesichtspunkte hinweisen, bevor es seine Entscheidung darauf stützen kann.
§ 139 (3) ZPO → Aufmerksamkeit auf Bedenken
Das Gericht macht auf Bedenken aufmerksam, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
§ 139 (4) ZPO → Erteilung und Dokumentation von Hinweisen
Hinweise sind frühzeitig zu erteilen und zu dokumentieren, wobei der Nachweis ihrer Erteilung nur durch den Inhalt der Akten erfolgen kann.
§ 139 (5) ZPO → Fristsetzung für nachträgliche Erklärungen
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei eine Frist zur nachträglichen Erklärung setzen, wenn eine sofortige Erklärung nicht möglich ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, einschließlich der Prozessleitung, der Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses sowie der Pflichten der Parteien zur Mitwirkung und Erklärung im Verfahren.
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