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verfahrensrecht:materielle_prozessleitung

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Materielle Prozessleitung

§ 139 ZPO regelt die Mitwirkungspflichten des Gerichts im Zivilprozess und die Verpflichtungen der Parteien im Rahmen der Prozessleitung und Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses. Das Gericht hat durch gezielte Maßnahmen und Hinweise [→ Gerichtliche Hinweispflicht] zur Klärung und Strukturierung des Verfahrens beizutragen und sicherzustellen, dass alle relevanten Tatsachen und Beweismittel zeitgerecht vollständig dargelegt werden.

§ 139 (1) ZPO → Pflicht des Gerichts zur Förderung der Verfahrensökonomie
Das Gericht muss mit den Parteien das Sach- und Streitverhältnis erörtern und für eine vollständige Aufklärung sorgen.

§ 139 (2) ZPO → Beurteilung neuer oder anderer Gesichtspunkte
Das Gericht darf seine Entscheidung nur stützen, wenn es auf übersehene oder anders beurteilte Gesichtspunkte hingewiesen und zur Äußerung Gelegenheit gegeben hat.

§ 139 (3) ZPO → Hinweis auf von Amts wegen zu beachtende Bedenken
Das Gericht muss auf seine Bedenken hinsichtlich der von Amts wegen zu beachtenden Punkte hinweisen.

§ 139 (4) ZPO → Einhaltung und Dokumentation von Hinweisen
Hinweise sind früh und aktenkundig zu machen, und ihr Nachweis kann nur durch die Akten erfolgen, außer im Falle des Fälschungsnachweises.

§139 (5) ZPO → Fristsetzung für die Erklärung zu gerichtlichen Hinweisen
Das Gericht soll auf Antrag einer Partei eine Frist bestimmen, wenn eine sofortige Erklärung zu einem Hinweis nicht möglich ist.

siehe auch

Materielle Prozessleitung

§ 139 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die materielle Prozessleitung durch das Gericht, um eine effektive und strukturierte Verhandlung zu gewährleisten.

§ 139 (1) ZPO → Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses
Das Gericht erörtert das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien und sorgt dafür, dass alle erheblichen Tatsachen rechtzeitig und vollständig erklärt werden.

§ 139 (2) ZPO → Hinweispflicht des Gerichts
Das Gericht muss auf übersehene oder für unerheblich gehaltene Gesichtspunkte hinweisen, bevor es seine Entscheidung darauf stützen kann.

§ 139 (3) ZPO → Aufmerksamkeit auf Bedenken
Das Gericht macht auf Bedenken aufmerksam, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

§ 139 (4) ZPO → Erteilung und Dokumentation von Hinweisen
Hinweise sind frühzeitig zu erteilen und zu dokumentieren, wobei der Nachweis ihrer Erteilung nur durch den Inhalt der Akten erfolgen kann.

§ 139 (5) ZPO → Fristsetzung für nachträgliche Erklärungen
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei eine Frist zur nachträglichen Erklärung setzen, wenn eine sofortige Erklärung nicht möglich ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, einschließlich der Prozessleitung, der Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses sowie der Pflichten der Parteien zur Mitwirkung und Erklärung im Verfahren.

verfahrensrecht/materielle_prozessleitung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:59 von 127.0.0.1