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§ 139 ZPO regelt die Mitwirkungspflichten des Gerichts im Zivilprozess und die Verpflichtungen der Parteien im Rahmen der Prozessleitung und Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses. Das Gericht hat durch gezielte Maßnahmen und Hinweise [→ Gerichtliche Hinweispflicht] zur Klärung und Strukturierung des Verfahrens beizutragen und sicherzustellen, dass alle relevanten Tatsachen und Beweismittel zeitgerecht vollständig dargelegt werden.
§ 139 (1) ZPO → Pflicht des Gerichts zur Förderung der Verfahrensökonomie
Das Gericht muss mit den Parteien das Sach- und Streitverhältnis erörtern und für eine vollständige Aufklärung sorgen.
§ 139 (2) ZPO → Beurteilung neuer oder anderer Gesichtspunkte
Das Gericht darf seine Entscheidung nur stützen, wenn es auf übersehene oder anders beurteilte Gesichtspunkte hingewiesen und zur Äußerung Gelegenheit gegeben hat.
§ 139 (3) ZPO → Hinweis auf von Amts wegen zu beachtende Bedenken
Das Gericht muss auf seine Bedenken hinsichtlich der von Amts wegen zu beachtenden Punkte hinweisen.
§ 139 (4) ZPO → Einhaltung und Dokumentation von Hinweisen
Hinweise sind früh und aktenkundig zu machen, und ihr Nachweis kann nur durch die Akten erfolgen, außer im Falle des Fälschungsnachweises.
§139 (5) ZPO → Fristsetzung für die Erklärung zu gerichtlichen Hinweisen
Das Gericht soll auf Antrag einer Partei eine Frist bestimmen, wenn eine sofortige Erklärung zu einem Hinweis nicht möglich ist.
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