Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:eroerterung_des_sach-_und_streitverhaeltnisses

finanzcheck24.de

Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses

§ 139 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflicht des Gerichts, das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien zu erörtern und sicherzustellen, dass alle relevanten Tatsachen vollständig erklärt werden.

§ 139 (1) ZPO

Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

siehe auch

§ 139 ZPO → Materielle Prozessleitung
Regelt die materielle Prozessleitung durch das Gericht, um eine effektive und strukturierte Verhandlung zu gewährleisten.

verfahrensrecht/eroerterung_des_sach-_und_streitverhaeltnisses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:59 von 127.0.0.1