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verfahrensrecht:hinweispflicht_des_gerichts

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Hinweispflicht des Gerichts

§ 139 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet das Gericht, auf übersehene oder für unerheblich gehaltene Gesichtspunkte hinzuweisen, bevor es seine Entscheidung darauf stützen kann.

§ 139 (2) ZPO

Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

siehe auch

§ 139 ZPO → Materielle Prozessleitung
Regelt die materielle Prozessleitung durch das Gericht, um eine effektive und strukturierte Verhandlung zu gewährleisten.

verfahrensrecht/hinweispflicht_des_gerichts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:59 von 127.0.0.1