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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:einhaltung_und_dokumentation_von_hinweisen

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Einhaltung und Dokumentation von Hinweisen

§ 139 (4) ZPO

Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Nach § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind Hinweise so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nach § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden.1)

In einem Anwaltsprozess ist es Sache der Partei, eine Anpassung der Anträge in eigener Verantwortung vorzunehmen, wenn das Gericht auf eine für erforderlich gehaltene Anpassung der Anträge hinweist. Missachtet sie den Hinweis des Gerichts, so muss sie sich an den von ihr gestellten unzulänglichen Anträgen festhalten lassen.2)

siehe auch

§ 139 ZPO → Materielle Prozessleitung

1)
BGH, Beschl. v. 23. Februar 2023 - I ZR 127/22
2)
BGH, Beschl. v. 23. Februar 2023 - I ZR 127/22; m.V.a. BGH, Urteil vom 10. Februar 1998 - XI ZR 72/97, NJW-RR 1998, 1005 [juris Rn. 11]
verfahrensrecht/einhaltung_und_dokumentation_von_hinweisen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/06 09:43 von mfreund