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verfahrensrecht:fristsetzung_fuer_nachtraegliche_erklaerungen

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Fristsetzung für nachträgliche Erklärungen

§ 139 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Frist zur nachträglichen Erklärung zu setzen.

§ 139 (5) ZPO

Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

siehe auch

§ 139 ZPO → Materielle Prozessleitung
Regelt die materielle Prozessleitung durch das Gericht, um eine effektive und strukturierte Verhandlung zu gewährleisten.

verfahrensrecht/fristsetzung_fuer_nachtraegliche_erklaerungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:59 von 127.0.0.1