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verfahrensrecht:fristsetzung_fuer_die_erklaerung_zu_gerichtlichen_hinweisen

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Fristsetzung für die Erklärung zu gerichtlichen Hinweisen

§ 139 (5) ZPO

Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

siehe auch

§ 139 ZPO → Materielle Prozessleitung
Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien zu erörtern und darauf hinzuwirken, dass sie sich rechtzeitig und vollständig erklären.

verfahrensrecht/fristsetzung_fuer_die_erklaerung_zu_gerichtlichen_hinweisen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/06 09:47 von mfreund