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verfahrensrecht:aufmerksamkeit_auf_bedenken

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Aufmerksamkeit auf Bedenken

§ 139 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflicht des Gerichts, auf Bedenken hinzuweisen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

§ 139 (3) ZPO

Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

siehe auch

§ 139 ZPO → Materielle Prozessleitung
Regelt die materielle Prozessleitung durch das Gericht, um eine effektive und strukturierte Verhandlung zu gewährleisten.

verfahrensrecht/aufmerksamkeit_auf_bedenken.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:59 von 127.0.0.1