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verfahrensrecht:hinweis_auf_von_amts_wegen_zu_beachtende_bedenken

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Hinweis auf von Amts wegen zu beachtende Bedenken

§ 139 (3) ZPO

Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

siehe auch

§ 139 ZPO → Materielle Prozessleitung
Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien zu erörtern und darauf hinzuwirken, dass sie sich rechtzeitig und vollständig erklären.

verfahrensrecht/hinweis_auf_von_amts_wegen_zu_beachtende_bedenken.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/06 09:47 von mfreund