Anzeigen:
Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
§ 139 ZPO → Materielle Prozessleitung
Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien zu erörtern und darauf hinzuwirken, dass sie sich rechtzeitig und vollständig erklären.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de